Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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Bestimmung des ZGB ist. Nach wie vor befriedigt seine Formulierung aber nicht 73, wohingegen seine Nützlichkeit nicht in Frage gestellt wird.
Der Entscheid des Gesetzgebers, die verfügbare Quote auf einen Viertel des Nachlasses festzusetzen, ist das Ergebnis eines Kompromisses, der gewissermassen in letzter Minute geschlossen wurde. Dieser Kompromiss wird allerdings als unvereinbar mit der Logik des Zivilgesetzbuchs betrachtet und von der Lehre heftig kritisiert. Was die Höhe der verfügbare Quote betrifft, ist sich jedoch auch die Lehre weiterhin uneinig: Eine Mehrheit plädiert für eine verfügbare Quote von einem Achtel (1/8) oder von drei Achteln (3/8)74, während sich einige wenige Stimmen für eine Lösung mit einem Viertel (2/8) aussprechen. Wenn mit Hilfe des Wortlauts sowie des historischen, systematischen und teleologischen Elements eine Auslegung dieser Bestimmung vorgenommen wird, ergeben sich ausserdem weitere kleine Ungereimtheiten, die auf die Komplexität der Diskussion und der Materie zurückzuführen sind.75
Mit der in der vorliegenden Revision des Erbrechts vorgesehenen Reduktion des gesetzlichen Pflichtteils der Nachkommen von drei Vierteln (3/4) auf die Hälfte (1/2) wird die verfügbare Quote vergrössert, über die der Erblasser frei verfügen kann. Falls die vorgeschlagene Änderung gutgeheissen wird, würde sich die verfügbare Quote von drei Achteln (3/8) auf die Hälfte (1/2) erhöhen. Es stellt sich somit die Frage, ob Artikel 473 Absatz 2 ZGB, in dem eine verfügbare Quote von einem Viertel bei Nutzniessung durch den überlebenden Ehegatten festgehalten ist, entsprechend angepasst werden muss. Damit könnte der «Streit um die Achtel» weitergehen. Die Verfechter der Lösung mit drei Achteln (3/8) müssten logischerweise für eine verfügbare Quote von vier Achteln (4/8 oder 1/2) plädieren, die Vertreter der Lösung mit einem Achtel (1/8) müssten sich für zwei Achtel (2/8 oder 1/4) aussprechen, und die Anhänger des Kompromisses müssten sich entweder für drei Achtel (3/8) als Mittellösung zwischen den ersten beiden Lösungen oder für die Hälfte (1 - 1/2 = 1/2) einsetzen, wenn sie die verfügbare Quote auf der Grundlage des Pflichtteils der Nachkommen berechneten (1 - 3/4 = 1/4).
Schliesslich gibt die Erhöhung der verfügbaren Quote im Zusammenhang mit der Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen dem Erblasser die Möglichkeit, seinem Ehegatten neben diesen Nachkommen drei Viertel seines Nachlasses (3/4, d.h. 75 %) als Eigentum zukommen zu lassen. Zuvor war dieser Anteil auf fünf Achtel (5/8, d.h. 62,5 %) begrenzt. Was die Möglichkeiten zur Begünstigung des überlebenden Ehegatten betrifft, bedeutet dies bereits einen beträchtlichen Fortschritt. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, in welchem Ausmass es ermöglicht werden soll, den überlebenden Ehegatten über diese Möglichkeit bzw. über die Möglichkeit hinaus zu begünstigen, die durch den geltenden Artikel 473 ZGB geboten wird (25 % zu Eigentum und 75 % zur Nutzniessung).
73 Carlin, S.1.
74 Gemäss Carlin, S. 313 ff.: für 1/8, Geiser, Ott, Aebi-Müller, Druey, Dürr, Hausheer, Hegnauer/Breitschmid, Pfäffli, Schwander, Simonius/Sutter, Wissmann und Wolf; für 3/8: Weimar, Kaufmann, Guinand/Stettler, Näf-Hoffmann, Schwager, Tschudin, Wildisen, Piotet, Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Sandoz, Carlin; für 2/8: Schnyder, Schmid, Held, Burkhardt, Stähelin.
75 Carlin, S. 295 ff.