Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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B um 30'000 Franken herabsetzen lassen. Insgesamt erhält B 850’000 Franken und C 190’000 Franken.
Vorschlag
Es erscheint angemessen, die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausdrücklich ins ZGB zu übernehmen und die Vorschlagszuteilung an den überlebenden Ehegatten als Verfügung von Todes wegen zu qualifizieren. Der einfachste und angemessene Weg, um dies zu erreichen, besteht darin, bei Artikel 494 ZGB im Abschnitt «Die Verfügungsarten» einen Absatz 4 hinzuzufügen, in dem festgehalten wird, dass die Vorschlagszuteilung zugunsten des überlebenden Ehegatten durch Ehevertrag bzw. zugunsten des eingetragenen Partners durch Vermögensvertrag wie ein Erbvertrag behandelt wird.70
Art. 494 Abs. 4: Präzisierung, dass die Vorschlagszuteilung zugunsten des überlebenden Ehegatten durch Ehevertrag bzw. zugunsten des eingetragenen Partners durch Vermögensvertrag wie ein Erbvertrag behandelt wird.
6.2 Nutzniessung durch den überlebenden Ehegatten
Geltendes Recht
Gemäss Artikel 473 ZGB kann der Erblasser seinem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung an dem ganzen Teil der Erbschaft zuwenden, der den gemeinsamen Nachkommen zufällt. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem überlebenden Ehegatten neben seinen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt die verfügbare Quote (d.h. der Anteil, der die gesetzlichen Pflichtteile übersteigt und über den der überlebende Ehegatte frei verfügen kann) einen Viertel des Nachlasses. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht.
Diese Bestimmung soll in erster Linie dazu beitragen, dass der überlebende Ehegatte seinen bisherigen Lebensstandard beibehalten kann. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass der Nachlass zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Nachkommen aufgeteilt werden muss.71 In vielen Fällen kann damit insbesondere vermieden werden, dass die Familienwohnung verkauft werden muss, um die Erbteilung vornehmen zu können. Mit dieser Regelung kann der Erblasser den überlebenden Ehegatten begünstigen und gleichzeitig dafür sorgen, dass beim Ableben des überlebenden Ehegatten sein gesamter Nachlass an seine Nachkommen geht. Im Gegenzug müssen es die Nachkommen hinnehmen, dass ihr Pflichtteil bis zum betreffenden Zeitpunkt beeinträchtigt wird72.
Kritik am geltenden Recht
Seit dem Inkrafttreten des ZGB ist dieser Artikel bereits drei Mal revidiert worden (in den Jahren 1976, 1984 und 2001), womit er die am häufigsten revidierte
70 Vorschlag Piotet, S. 93.
71 Steinauer, Rz. 415 und zitierte Verweise.
72 Staehelin, Art. 473 N 2.