Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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5.1 Verkleinerung der Pflichtteile
Wie vorgängig ausgeführt soll das Anliegen der Motion Gutzwiller hauptsächlich dadurch umgesetzt werden, dass die bestehenden Pflichtteile verkleinert werden. Im Zentrum steht dabei die Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen von drei Viertel auf die Hälfte (Art. 471 Ziff. 1 ZGB). Damit wird die verfügbare Quote vergrössert und so die Flexibilität für den Erblasser erhöht. Das nun nicht mehr durch den Pflichtteil gebundene Vermögen fällt in die frei verfügbare Quote, und es werden so dem Erblasser zusätzliche Möglichkeiten eröffnet, die betreffenden Vermögenswerte beispielsweise einem überlebenden Ehegatten, einem faktischen Lebenspartner oder einem Stiefkind zuzuwenden und somit eine im Einzelfall angemessenere Lösung zu treffen. Auch für die Unternehmensnachfolge eröffnen sich unter Umständen zusätzliche interessante Optionen. Entsprechendes gilt auch für die Aufhebung des nicht mehr zeitgemässen Pflichtteils der Eltern (Art. 471 Ziff. 3 ZGB).
Da es bei der vorliegenden Revision nicht einseitig darum gehen soll, den überlebenden Ehegatten besser zu begünstigen, sondern vor allem die Möglichkeiten für den Erblasser zu erweitern, erscheint es konsequent, auch den Pflichtteil des überlebenden Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners zu reduzieren. Der bestehende Pflichtteil, der zurzeit die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs umfasst, soll auf einen Viertel herabgesetzt werden.
Vorschlag
Art. 471: Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen (von 3/4 auf 1/2) und des Pflichtteils des überlebenden Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners (von 1/2 auf 1/4); Aufhebung des Pflichtteils der Eltern.
5.2 Einführung des Unterhaltsvermächtnisses
Wie dargestellt soll der Auftrag des Parlaments im Wesentlichen durch eine Herabsetzung der Pflichtteile und damit eine Vergrösserung der Verfügungsmöglichkeiten des Erblassers erfüllt werden. Die Einführung eines gesetzlichen Erbteils oder sogar eines Pflichtteilsanspruchs für faktische Lebenspartner wird dagegen vom Bundesrat verworfen. Faktische Lebenspartner sollen auch in Zukunft grundsätzlich nur dann erbrechtlich begünstigt werden, wenn dies vom Erblasser ausdrücklich so vorgesehen ist. Damit werden vor allem schwierige Abgrenzungsfragen vermieden und der Vielfalt der Lebensgemeinschaften Rechnung getragen.
Dem Bundesrat ist es allerdings bewusst, dass es mit einer solchen Lösung in Einzelfällen zu Härten kommen kann. Ist es im Rahmen einer faktischen Partnerschaft zu einer Aufgabenteilung gekommen, die hohe Investitionen des einen Partners erforderlich machten, kann es stossend sein, wenn im Fall des Ablebens des anderen Partners keinerlei erbrechtliche Ansprüche bestehen und der gesamte Nachlass an die Verwandten des Erblassers geht. Im Vordergrund stehen dabei zwei Fälle:
– Ein Partner hat die eigene Erwerbstätigkeit reduziert, um die gemeinsamen Kinder oder die Kinder des anderen Partners zu betreuen. Nach dem Tod des