Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Ehevertrag dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden können.63 In diesem Fall sind die Pflichtteilsansprüche aller (gemeinsamen und nichtgemeinsamen) Nachkommen geschützt. Dies ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass Vermögenswerte, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zum Eigengut gehören würden (und damit in den Nachlass fallen würden), unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft zum Gesamtgut gehören können.64 Der Pflichtteilsanspruch der Eltern ist nicht geschützt.

Gemäss dem Partnerschaftsgesetz (PartG)65 können die beiden Partnerinnen oder Partner in einem Vermögensvertrag eine besondere Regelung vereinbaren (Art. 25 PartG). Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines Partners nicht beeinträchtigen. Dagegen kann auch hier der Pflichtteilsanspruch der Eltern durch eine solche Vereinbarung aufgehoben werden.

Die Tatsache, dass es Ehegatten ermöglicht wird, dem anderen den gesamten Vorschlag der ehelichen Gemeinschaft zuzuweisen und damit die Pflichtteilsansprüche ihrer Erben zu beeinträchtigen, sowie der Umstand, dass sie dies in Form eines Ehevertrags tun können (und nicht in Form eines Erbvertrags), obwohl der Vertrag seine Wirkungen im Todesfall entfaltet, gelten als «leges speciales» im Verhältnis zu den ordentlichen Regeln des Erbrechts.66

Dank dieser Regel kann der überlebende Ehegatte gegenüber den gemeinsamen Kindern sehr stark begünstigt werden. Wenn die Ehegatten ihr Vermögen ausschliesslich oder grossmehrheitlich nach der Eheschliessung gebildet haben, was häufig der Fall ist, besteht es weitgehend aus Errungenschaft und kann durch Ehevertrag dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden. Damit werden die gemeinsamen Kinder in einem ersten Schritt vollständig vom Erbe ausgeschlossen. Als Trost bleibt ihnen lediglich die Anwartschaft auf den Nachlass des überlebenden Ehegatten.

Kritik am geltenden Recht

Die Frage, ob die Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten durch Ehevertrag einer Zuwendung unter Lebenden (die in der letzten Sekunde des Lebens erfolgt, da die güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen Auseinandersetzung vorgeht) oder einer Zuwendung von Todes wegen entspricht, wird vom Gesetzestext nicht beantwortet und ist in der Lehre umstritten. Das Bundesgericht scheint sich für die zweite Lösung entschieden zu haben.67Diese Frage hat erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der Pflichtteile und auf die Reihenfolge der Herabsetzungen, da die Zuwendungen unter Lebenden erst nach den Verfügungen von Todes wegen herabgesetzt werden (Art. 532 ZGB). Diese Situation beeinträchtigt somit die Rechtssicherheit68 und sollte im Rahmen der vorliegenden Revision geklärt werden.

63 Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Rz. 1582 S. 742.

64 Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Rz. 1583 S. 742.

65 Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

66 BGE 137 III 113 Erw. 4.3 und Steinauer, Rz. 496 S. 274.

67 BGE 137 III 113 Erw. 4.2.2 mit Hinweisen

68 Piotet, S. 85.