Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Erblassers steht diese Person mittellos da, während sich im Nachlass grössere Vermögenswerte befinden.

– Ein Partner hat die eigene Erwerbstätigkeit reduziert, um den pflegebedürftigen Erblasser oder Angehörige des Erblassers zu pflegen.

In einer solchen Situation kann es vorkommen, dass durch den Tod des Erblassers eine Bedürftigkeitssituation entsteht. Dies insbesondere dort, wo aufseiten des überlebenden Partners keine oder nur geringe finanzielle Mittel vorhanden sind. Nach geltendem Recht findet weder ein güterrechtlicher, noch – sofern dies vom Erblasser nicht ausdrücklich angeordnet worden ist – ein erbrechtlicher Vermögenstransfer statt. Grundsätzlich lässt sich zwar festhalten, dass die Betroffenen die Möglichkeit gehabt hätten zu heiraten oder anderweitige Dispositionen zu treffen, um den überlebenden Partner abzusichern. Es soll deshalb keine Regelung geschaffen werden, die sämtliche faktischen Lebensgemeinschaften erfasst, denn eine solche würde auch für Partnerschaften gelten, bei denen die Partner sich einig waren, dass eine solche Regelung nicht zur Anwendung gelangen soll und bei denen auch objektiv kein Handlungsbedarf besteht. Dagegen erscheint es aus der Sicht des Bundesrates notwendig, die Möglichkeit zu schaffen, dass die Gerichte im Einzelfall korrigierend eingreifen können, um stossende Fälle zu vermeiden. Dies soll durch die Einführung des sog. Unterhaltsvermächtnisses stattfinden.

Vorgeschlagen wird die Einführung eines gesetzlichen, vom Willen des Erblassers unabhängigen Vermächtnisses. Damit ein Anspruch auf Ausrichtung eines solchen Vermächtnisses entsteht, sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

– Anspruchsberechtigt kann nur sein, wer mit dem Erblasser während mindestens drei Jahren eine faktische Lebensgemeinschaft geführt hat. Gemeint ist hier ein Zusammenleben als (verschieden- oder gleichgeschlechtliches) Paar; eine reine Wohngemeinschaft von zwei Geschwistern erfüllt die Voraussetzungen nicht. Der Umstand, dass einer oder beide Partner noch mit einer Drittperson verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren, spielt keine Rolle.

– Vorausgesetzt ist zudem, dass die begünstigte Person erhebliche Leistungen im Interesse des Erblassers erbracht hat. Im Vordergrund stehen hier wie erwähnt die Betreuung gemeinsamer Kinder oder von Kindern des Erblassers sowie die Betreuung des Erblassers selbst oder seiner Angehöriger.

– Zudem muss die Person, die ein solches Unterhaltsvermächtnis beansprucht, für die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts darauf angewiesen sein, d.h. sie darf nicht über ausreichende eigene Mittel verfügen, um ihren angemessenen Lebensunterhat selber zu decken. Wie hoch dieser Bedarf im Einzelfall ist, hängt von den Umständen ab, obere Grenze ist der bisherige Lebensstandard.

– Schliesslich muss die Ausrichtung des Vermächtnisses für die gesetzlichen Erben namentlich aufgrund ihrer finanziellen Lage und der Höhe des Nachlasses zumutbar sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch gegenüber dem Nachlass auf Ausrichtung eines Unterhaltsvermächtnisses. Dessen Höhe wird vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt, wobei der Bedarf der berechtigten Person sowie die Zumutbarkeit aufgrund der finanziellen Lage und Höhe des Nachlasses aufseiten der belasteten Personen die massgebenden Kriterien für die