Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Festsetzung auch des Umfangs der Vermächtnisses bilden. Wie nach geltendem Recht soll es möglich sein, dass das Gericht die Ausrichtung des Vermächtnisses als Nutzniessung oder in Form einer Rente vorsieht. Im Übrigen kann auf die bestehenden Regelungen zum Erwerb des Vermächtnisses (Art. 562 ff. ZGB) verwiesen werden.

Klärungsbedürftig ist die Frage, ob und auf welche Weise die Parteien die Möglichkeit eines solchen Unterhaltsvermächtnisses ausschliessen können. Denkbar wäre hier ein einseitiger Ausschluss durch den Erblasser auf dem Weg einer letztwilligen Verfügung oder alternativ der vertragliche Verzicht durch die begünstigte Person. Aufgrund des Ausnahmecharakters der vorgeschlagenen Regelung erscheint es allerdings sachgerecht, hier von zwingendem Recht auszugehen. Dies entspricht dem Gedanken von Artikel 279 der Zivilprozessordnung (ZPO)62, wonach auch eine Scheidungskonvention nicht vom Gericht genehmigt werden kann, wenn sie offensichtlich unangemessen ist. Ein Verzicht auf eine Versorgungsleistung trotz Bedürftigkeit erfüllt diese Voraussetzung in der Regel ohne weiteres.

Aufgrund der Allgemeinheit der Voraussetzungen für die Ausrichtung des Unterhaltsvermächtnisses erscheint es in der Praxis nur in Ausnahmefällen möglich, dass sich die betroffenen Parteien nach dem Tod des Erblassers selber über die Ausrichtung eines solchen Unterhaltsvermächtnisses und über dessen Höhe einigen werden. Erforderlich ist vielmehr ein Gerichtsentscheid. Dies hat weitere Konsequenzen:

Wie in Artikel 484a Absatz 2 ZGB festgehalten wird das Unterhaltsvermächtnis auf Klage hin vom zuständigen Gericht festgesetzt. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen von Absatz 1 im konkreten Fall erfüllt sind und setzt gegebenenfalls das Unterhaltsvermächtnis fest. Die Klage richtet sich dabei gegen den Nachlass. Der Bundesrat ist sich der Gefahr bewusst, dass mit einer solchen Regelung neue Anreize für die Einleitung von Zivilprozessen geschaffen werden. Es ist deshalb auf jeden Fall zu vermeiden, dass jeder Erbfall, in dem ein faktischer Lebenspartner leer ausgeht, vor Gericht endet. Vielmehr soll aus dem Gesetz deutlich hervorgehen, dass es sich beim Unterhaltsvermächtnis um eine Speziallösung für besonders stossende Fälle handelt.

Um die erforderliche Rechtssicherheit für die beteiligten Parteien zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Klage einer Verwirkungsfrist zu unterstellen. Dabei bietet es sich an, diese entsprechend der Frist für die Ausschlagung (Art. 567 Abs. 1 ZGB) auf drei Monate festzusetzen. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Kläger vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten hat, einzureichen. Die Frist läuft – entsprechend der Regelung von Artikel 567 Absatz 2 ZGB – mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers. Da Voraussetzung für die Klage das Bestehen einer faktischen Lebensgemeinschaft ist, ist davon auszugehen, dass die Frist in den meisten Fällen relativ rasch nach dem Versterben des Erblassers zu laufen beginnt.

Eine entsprechende Regelung wird auch vorgeschlagen für Stiefkindsituationen: Hat der Erblasser während mindestens fünf Jahren mit einer minderjährigen Person im gleichen Haushalt gelebt und hat diese von ihm eine finanzielle Unterstützung erhalten, die ohne das Versterben des Erblassers voraussichtlich fortgesetzt worden

62 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.