Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Vorschlag

Die Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen stellt bereits eine bedeutende Anpassung ihres Erbrechts zu ihrem Nachteil dar. Diese Änderung zielt in erster Linie darauf ab, dem Erblasser die Möglichkeit zu eröffnen, seinen nicht mit ihm verheirateten Partner zu begünstigen, um eine Anpassung an die heutige Realität nicht verheirateter Eltern vorzunehmen. Die Reduktion des Pflichtteils ist nicht primär darauf ausgerichtet, die Rechte der gemeinsamen Kinder zugunsten des (verheirateten) überlebenden Ehegatten einzuschränken, wobei dies allerdings eine unvermeidliche Folge ist. Die Situation der gemeinsamen Kinder sollte nicht zusätzlich verschlechtert werden, indem Artikel 473 ZGB indirekt zu ihrem Nachteil geändert wird. Im Übrigen scheint die Opfersymmetrie zwischen dem überlebenden Ehegatten (der auf seinen Pflichtteil verzichtet, indem er das Nutzniessungsvermächtnis annimmt) und den gemeinsamen Nachkommen (die zum gegebenen Zeitpunkt vollständig auf ihren Pflichtteil verzichten), die mit der gegenwärtigen Lösung vorgesehen ist, angemessen und ausgewogen zu sein. Dies wäre nicht mehr der Fall, wenn die verfügbare Quote parallel zur Nutzniessung von einem Viertel auf die Hälfte erhöht würde.

Es erscheint daher sachgerecht, Artikel 473 ZGB in der gegenwärtigen Form, die auf einen Entscheid der eidgenössischen Räte von 2001 zurückgeht, zu belassen und damit an der verfügbaren Quote von einem Viertel (1/4) festzuhalten. Dies bedeutet im Ergebnis, dass aus praktischen und politischen Gründen die Position übernommen wird, welche vor der 2001 verabschiedeten Klarstellung durch den Gesetzgeber für eine verfügbare Quote von einem Achtel bestanden hatte. Im Gesetzestext soll daher dieser bewusste Entscheid präzisiert werden, indem – soweit es eine pragmatische Lösung zulässt – die von der Lehre festgestellten ungenauen Übersetzungen und sonstigen Ungereimtheiten beseitigt werden. Gleichzeitig soll damit der gegenwärtige Meinungsstreit beendet werden. Dies hätte überdies den Vorteil, dass Absatz 2, der in dieser Form erst seit einigen Jahren besteht, nicht erneut geändert werden müsste, womit die Rechtssicherheit gestärkt würde.

In Absatz 2 ist festgelegt, dass die Nutzniessung an die Stelle des dem überlebenden Ehegatten zustehenden gesetzlichen Erbrechts tritt. Damit wird bestätigt, dass der Erblasser mit der Wahl dieser Option beschliesst, seinem Ehegatten den gesetzlichen Erbteil, wie er in Artikel 462 ZGB vorgesehen ist (1/2), zukommen zu lassen und nicht nur den Pflichtteil, wie es im zu berichtigenden italienischen Gesetzestext festgehalten ist («legittima» ist durch «quota ereditaria legale» zu ersetzen). Im Übrigen beträgt die verfügbare Quote einen Viertel, und der Pflichtteil der Nachkommen entspricht ebenfalls einem Viertel.

Somit wird im Gesetz verankert, dass der Pflichtteilsanspruch der Nachkommen durch das nackte Eigentum am mit der Nutzniessung belasteten Anteil gewahrt wird, unabhängig vom tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieses Anteils. Diese Annahme bildet eine Ausnahme von der Pflichtteilsregelung gemäss Artikel 471 ZGB. Gleichermassen wird in Abweichung von Artikel 417 ZGB davon ausgegangen, dass mit dem Wert der Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten (unabhängig davon, ob dieser Wert über oder unter dem Pflichtteil liegt) der Pflichtteil eingehalten wird.

Der Begriff «Begünstigung»/«libéralité»/«liberalità» im Randtitel wird durch den neutralen Begriff «Nutzniessung»/«usufruit»/«usufrutto» ersetzt, um den Bedeutungsunterschied zwischen den romanischen Sprachen und dem Deutschen zu