Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

zwei Jahre), sollte der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten entfallen.86 Mit diesem Kompromiss kann sowohl dem Vorsorgebedürfnis des überlebenden Ehegatten als auch den Interessen desjenigen Ehegatten Rechnung getragen werden, der die Möglichkeit haben möchte, seinen Ehepartner, welcher das Scheidungsverfahren allzu lange hinauszögert, von seinem Nachlass auszuschliessen. Um seinen Ehegatten von seinem Nachlass auszuschliessen, muss der Erblasser allerdings aktiv werden und ein Testament verfassen, da nur der Pflichtteil, nicht jedoch der gesetzliche Erbanspruch entfällt.

Ausserdem muss im Gesetz festgehalten werden, dass Zuwendungen zugunsten des überlebenden Ehegatten, die in Verfügungen von Todes wegen enthalten sind, einschliesslich der Verfügungen in einem Ehevertrag, in jenen Fällen hinfällig werden, in denen aufgrund einer Scheidung oder eines hängigen Scheidungsverfahrens der Anspruch auf den Pflichtteil entfällt (d.h. bei der Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens, das aufgrund eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens eröffnet wurde oder eines Verfahrens, das mehr als zwei Jahre dauert), es sei denn, der Erblasser habe eine abweichende Anordnung getroffen. Dies ermöglicht eine gewisse Vereinheitlichung des Grundsatzes, wonach die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe (insbesondere in Bezug auf die Errungenschaft, die berufliche Vorsorge und die Pflichtteilsberechtigung bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren) erlöschen, wenn ein Scheidungsbegehren eingereicht wird.

Was die Bestimmungen zur Ehetrennung betrifft (Art. 117 und 118 ZGB), die mit der Scheidung vergleichbar ist und den Ehegatten die Möglichkeit gibt, getrennt und in Gütertrennung zu leben, hat der Trennungsentscheid nach geltendem Recht weder den Verlust der Eigenschaft als Erbe noch die Aufteilung der beruflichen Vorsorge zur Folge. Die vorgesehene Änderung in Bezug auf den Verlust des Pflichtteils in bestimmten Scheidungsverfahren soll somit keinen Einfluss auf die geltenden Bestimmungen zur Ehetrennung haben, denn im Gegensatz zur Scheidung hat die Ehetrennung keinerlei Auswirkungen auf die Anwartschaften der Ehegatten. Daher ist es nicht notwendig, den Gesetzestext diesbezüglich zu revidieren.

Art. 120 Abs. 2: Die abweichende Anordnung muss im Ehevertrag oder in der Verfügung von Todes wegen enthalten sein. Das Scheidungsverfahren, das einen Verlust des Pflichtteils zur Folge hat, bezieht sich auf den neuen Artikel 472 ZGB. Dieser Bezug ist notwendig, um zu verhindern, dass erbrechtliche Bestimmungen in das Eherecht eingeführt werden.

Art. 217 Abs. 2: Aufnahme eines Verweises auf den neuen Artikel 472 ZGB.

Art. 241 Abs. 4: Aufnahme eines Verweises auf den neuen Artikel 472 ZGB.

Art. 472: Bestimmung derjenigen Fälle, in denen ein Scheidungsverfahren den Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten untergehen lässt.

Ziff. 1: Das Verfahren wird unter den Bedingungen von Artikel 292 ZPO auf gemeinsames Begehren fortgesetzt.

Ziff. 2: Der Verlust des Pflichtteilsanspruchs tritt nur ein, wenn das Verfahren unüblich lange (länger als zwei Jahre) dauert.

86 Lösung auf der Basis der Lösung von Piotet, S. 92–93 und 99, und Fankhauser, S. 268 ff.