Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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ZGB). Dasselbe wird für die Aufteilung der beruflichen Vorsorge bei einer Scheidung gelten, da die eidgenössischen Räte am 19. Juni 2015 eine Änderung von Artikel 122 ZGB verabschiedet haben78. Das neue Recht sieht vor, dass diejenigen Ansprüche im Bereich der beruflichen Vorsorge aufgeteilt werden, die während der Ehe bis zur Eröffnung des Scheidungsverfahrens, und nicht mehr bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils, wie dies bislang der Fall war, erworben wurden.
Kritik am geltenden Recht
Wenn ein Scheidungsverfahren im Gang ist, ist es schwer vorstellbar, dass ein Ehegatte für den Fall seines Versterbens nach wie vor seinen Ehepartner begünstigen will. In extremen Fällen, bei denen ein Ehegatte das Scheidungsverfahren gegen seinen erkrankten Ehepartner absichtlich verzögert, weil er dessen Tod abwarten will oder auf dessen Ableben hofft, kann die geltende Regelung unter Umständen zu ungerechten und stossenden Ergebnissen führen.79 Diese Situation war jedoch nicht Gegenstand der Beratungen im Parlament, die zum gegenwärtigen Wortlaut von Artikel 120 Absatz 2 ZGB80 geführt haben, der am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist. Dieser Artikel übernahm im Wesentlichen den Inhalt des früheren Artikels 154 Absatz 3 aZGB, obwohl sich ein Teil der Lehre im Vorfeld kritisch dazu geäussert hatte81.
Die Eigenschaft als Erbe und der Anspruch auf den Pflichtteil, insbesondere jener des überlebenden Ehegatten, wurden vor allem im Hinblick auf die Vorsorge gerechtfertigt.82 Dies gilt vor allem bei lange dauernden Lebensgemeinschaften. Diesbezüglich ist jedoch auf den folgenden Punkt hinzuweisen: Selbst wenn der überlebende Ehegatte seine Eigenschaft als Erbe verlieren würde, wäre er in einer ersten Phase nach wie vor an der güterrechtlichen Aufteilung des Vermögens des Erblassers beteiligt.83 Diese erfolgt im Rahmen der Auflösung des Güterstands, die nach dem Tod automatisch vorgenommen wird. Im Bereich der Vorsorge erhält der überlebende Ehegatte, der die massgebenden Voraussetzungen erfüllt, im Weiteren Hinterlassenenleistungen der AHV84 sowie aus der zweiten Säule85. Dies war bei der Einführung des Zivilgesetzbuchs am Anfang des 20. Jahrhunderts noch nicht der Fall.
Vorschlag
Obwohl das Ableben eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens sicherlich verhältnismässig selten eintritt, erscheint es sinnvoll, die geltende Regelung anzupassen. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren (d.h. in den Fällen, in denen beide Ehegatten prinzipiell der Scheidung zustimmen) sowie in den Fällen, bei denen das Scheidungsverfahren ausserordentlich lange dauert (mehr als
78 BBl 2015 4883.
79 Piotet, S. 75.
80 Fankhauser, Rz. 334.
81 Fankhauser, Rz. 324 und zitierte Verweise.
83 Roussianos/Auberson, Art. 462 N 5.
83 Roussianos/Auberson, Art. 462 N 5.
84 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, AHVG, SR 831.10.
85 Art. 18 ff. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, SR 831.40.