Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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beseitigen. Ausserdem soll damit auf die Tatsache hingewiesen werden, dass die Nutzniessung gemäss Artikel 473 ZGB nicht zwangsläufig einer Begünstigung des überlebenden Ehegatten entspricht, wie es vor allem der deutsche Begriff «Begünstigung» vermuten lässt, sondern dass es sich um eine Variante der Verfügung von Todes wegen handelt, die eine Ausnahme von den Pflichtteilsbestimmungen ermöglicht.
Schliesslich wird in der französischen Fassung der Begriff «enfants communs» durch den Begriff «descendants communs» ersetzt, da dieser Begriff genauer ist, weil gemäss der einstimmigen Auffassung der Lehre alle Nachkommen der ersten Parentel betroffen sind. Der Begriff «descendants communs» stimmt mit der Version von 1912 sowie mit der deutschen Fassung («gemeinsamen Nachkommen») und der italienischen Fassung überein («discendenti comuni»).
Art. 473: Randtiteländerung; in Absatz 2 der italienischen Fassung wird «legittima» durch «quota ereditaria legale» und in Absatz 1 der französischen Fassung wird «enfants» durch «descendants» ersetzt.
6.3 Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten (oder des eingetragenen Partners) im Fall des Versterbens während des Scheidungsverfahrens (oder während der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft)
Geltendes Recht
Stirbt ein Ehegatte während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens, bleibt der überlebende Ehegatte nach geltendem Recht nicht nur gesetzlicher Erbe seines verstorbenen Ehegatten, sondern er behält auch seine Pflichtteilsberechtigung. Dies gilt unabhängig von der Dauer und der Schwierigkeit des Scheidungsverfahrens. Er hat somit genau die gleichen Erbansprüche wie ein Ehegatte, dessen Ehepartner ausserhalb eines Scheidungsverfahrens verstirbt. Selbst wenn er vom verstorbenen Ehegatten testamentarisch vorsorglich vom Kreis der Nachlassbegünstigten ausgeschlossen wurde, hat er in der Regel nach wie vor seinen Pflichtteilsanspruch, da die Voraussetzungen für eine Enterbung (Ausschluss aus dem Kreis der Erben) sehr restriktiv sind und nur selten zum Tragen kommen.
Die gegenwärtige Rechtslage ergibt sich aus Artikel 120 Absatz 2 ZGB. Gemäss dieser Bestimmung entfällt das gesetzliche Erbrecht zwischen den Ehegatten erst, wenn sie geschieden sind, d.h. wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig ist.76 Diese Regelung besteht seit dem Inkrafttreten des ZGB im Jahr 1912 und war früher in Artikel 154 Absatz 3 festgehalten.77 Gemäss Artikel 31 PartG gilt die gleiche Regelung für eingetragene Partner bei einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
Bei der Aufteilung des Vermögens im Rahmen der Auflösung des Güterstands gilt dagegen Folgendes: Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstands auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht wurde (Art. 204 Abs. 2
76 BGE 122 III 308; Steinauer, Rz. 106 und zitierte Verweise.
77 AS 24 245.