Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Ausserdem hat er das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach den Ziffern 3–5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3).

Geltendes Recht (zweite Säule)

Im Bereich der obligatorischen (Säule 2a) und überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Säule 2b) gehören die nach dem Tod ausgerichteten Leistungen nicht zum Nachlass und unterstehen keiner Herabsetzung, wobei dies in Bezug auf die Säule 2b von einer Minderheit der Lehre bestritten wird90. Dagegen fallen die Freizügigkeitsguthaben gemäss BVG, die der Versicherte zu Lebzeiten bezogen hat und über die er selbst verfügt hat, beispielsweise für die Finanzierung seiner Wohnung, in den Nachlass. Was die auf freiwilliger Basis vorgenommenen Einmaleinlagen betrifft, deren Höchstbetrag im Gesetz festgelegt ist und die einen Vorsorgezweck erfüllen, ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht Gegenstand einer erbrechtlichen Klage sein können, wobei ein Teil der Lehre auch hier eine andere Auffassung vertritt.91 Diese klare Trennung zwischen der beruflichen Vorsorge und dem Erbrecht ist notwendig, um den Vorrang des Vorsorgerechts in Bezug auf die Vorsorgeguthaben sicherzustellen.

Kritik am geltenden Recht

Der Zusammenhang zwischen dem Recht der gebundenen Vorsorge und dem Erbrecht sowie insbesondere die Frage, ob das in der Säule 3a angesparte Kapital zum Nachlass des Erblassers gehört oder nicht, wurden vom Gesetzgeber nie ausdrücklich geregelt und sind Gegenstand von Diskussionen.

Einerseits sprechen zahlreiche Argumente dafür, die betreffenden Vorsorgeguthaben vom Nachlass auszunehmen:

– Würden die Guthaben in der Säule 3a in den Nachlass fallen, wären sie den Gläubigern des Erblassers und des Nachlasses ausgeliefert. Dies ist unvereinbar mit dem eigentlichen Zweck der Vorsorge (Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung der Hinterbliebenen, Ehegatten und insbesondere von minderjährigen Kindern).

– Könnten diese Guthaben anderen Zwecken als der Vorsorge dienen, würde die Rechtfertigung für ihre Steuerbefreiung wegfallen.

– Die Säule 3a bildet die gesamte berufliche Vorsorge derjenigen Personen, die keine zweite Säule haben (insbesondere die Selbstständigerwerbenden).

– Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass das Versicherungsgericht für Streitigkeiten mit den Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a zuständig ist (Art. 73 BVG), d.h. das Gericht, das für Fragen der beruflichen Vorsorge im Bereich der 2. Säule zuständig ist, und nicht das für erbrechtliche Fragen zuständige Zivilgericht.

Andererseits – und dies entspricht auch der Auffassung der Mehrheit der Lehre – sprechen gewichtige Argumente dafür, dass Guthaben der zweiten Säule (die vom Nachlass ausgenommen sind) und Guthaben der dritten Säule (die Teil des

90 Nertz, Art. 476 N 40–42 und zitierte Verweise.

91 Aebi-Müller, Die drei Säulen, S. 21.