Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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Nachlasses bilden) im Zusammenhang mit erbrechtlichen Fragen unterschiedlich behandelt werden sollten:92
– Die Guthaben der Säule 3a umfassen teilweise beträchtliche Beträge, die unter Umständen den Hauptteil des Vermögens des Erblassers ausmachen oder sogar sein gesamtes Vermögen darstellen.
– Im Gegensatz zur zweiten Säule ist der Aufbau eines Vorsorgeguthabens in der dritten Säule vollständig freiwillig. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Vorsorgenehmer und der Vorsorgeeinrichtung entspricht einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis, einschliesslich der Bezeichnung der Begünstigten (diesbezüglich wird zum Teil bestritten, dass der Bundesrat über eine ausreichende gesetzliche Grundlage verfügte, um die Reihenfolge der Begünstigten in der dritten Säule zu bestimmen, wie er dies in der BVV 3 getan hat).
– Während in der zweiten Säule die angesparten Guthaben an die Vorsorgestiftung und damit an die anderen Versicherten gehen, wenn keine Begünstigten vorhanden sind, ist dies bei der dritten Säule nicht der Fall. Diese folgt der Logik der individuellen im Gegensatz zur kollektiven Vorsorge.
– Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden die Guthaben der gebundenen Vorsorge (soweit es sich um ein Bankguthaben oder um den Rückkaufswert einer Versicherung handelt) gemäss den ordentlichen Wertersatzregeln der Errungenschaft oder dem Eigengut zugerechnet (Grundsatz der güterrechtlichen Surrogation)93 und nicht in Anwendung von Artikel 122 ZGB aufgeteilt (gemäss dem jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des anderen Ehegatten hat). Die Guthaben der gebundenen Vorsorge werden somit wie gewöhnliche Sparguthaben und die Versicherungen der gebundenen Vorsorge wie gewöhnliche Privatversicherungen behandelt, da bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung kein Unterschied zwischen der Säule 3a und der Säule 3b gemacht wird.94
Das Bundesgericht musste sich zu dieser Frage während langer Zeit nicht äussern. Schliesslich hätte es in einem Entscheid vom Januar 201495 Gelegenheit dazu erhalten, doch seine Erwägungen haben die Lehre nicht überzeugen können und damit die Rechtslage nicht befriedigend geklärt96.
Vorschlag
Angesichts der beiden Lösungsmöglichkeiten erscheint es notwendig, sich für den vorrangigen Zweck der Säule 3a, d.h. zugunsten des Vorsorgezwecks, zu entscheiden; diesem soll gegenüber den anderen Interessen, insbesondere den erbrechtlichen, Priorität eingeräumt werden. Dieser Entscheid muss im Gesetz entsprechend zum Ausdruck kommen. Die Guthaben, welche die Erben und die übrigen Begünstigten aus der Säule 3a erhalten, sind somit nicht Teil des Nachlasses und können nicht Gegenstand einer Ausgleichung oder einer Hinzurechnung bilden. Dies
92 Aebi-Müller, S. 2–5 und zitierte Verweise in Fussnote 29.
93 BGE 137 III 337.
94 Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Rz. 1101.
95 BGer 9C_523/2013.
96 Rumo-Jungo/Mazenauer, S. 308–309.