Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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gilt auch für die Leistungen der zweiten Säule. Mit dieser Änderung kann die Situation der Guthaben aus den verschiedenen Säulen des Sozialversicherungsrechts für den Bereich des Erbrechts geklärt werden.
Art. 476 Abs. 2 ZGB: Neuer Randtitel und vollständiger Ausschluss der Leistungen, die von den Erben und den übrigen Begünstigten aus der zweiten und dritten Säule bezogen werden.
B. Lebensversicherung
Geltendes Recht
Bei den Lebensversicherungen gehört das Kapital nicht zum Nachlass, und zwar unabhängig von der Form, die der Erblasser gewählt hat, um einem Dritten das versicherte Kapital zukommen zu lassen. Deshalb sieht Artikel 476 ZGB die Hinzurechnung der auf den Tod des Erblassers gestellten Versicherungsansprüche vor, die mit Verfügung unter Lebenden (Begünstigung gemäss Art. 76 VVG97) oder von Todes wegen (Vermächtnis gemäss Art. 563 Abs. 2 ZGB) zugunsten eines Dritten begründet oder zu Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen wurden (Abtretung gemäss Art. 73 VVG)98.
Hat der Erblasser eine Lebensversicherung zugunsten eines Dritten abgeschlossen, entspricht der Versicherungswert, der bei der Berechnung des Nachlasses zu berücksichtigen ist, um die verfügbare Quote zu bestimmen (Art. 476 ZGB) und die Herabsetzung zu berechnen (Art. 529 ZGB), dem Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Todes. Dieser Betrag liegt stets unter der Versicherungssumme. Die geltende Lösung bevorzugt somit den Begünstigten aus der Versicherung gegenüber den Pflichtteilsberechtigten, deren Pflichtteile weniger hoch ausfallen, als wenn die Regel berücksichtigt würde, gemäss der alle Zuwendungen hinzugerechnet werden müssen.99
Für den Fall, dass eine Zuwendung mithilfe einer Versicherung stattfindet, die keinen oder noch keinen Rückkaufswert hat, besteht in der Lehre ein Meinungsstreit darüber, ob der gesamte vom Begünstigten erhaltene Betrag (in Anwendung von Art. 475 und 527 Ziff. 3 ZGB) zum Nachlass hinzugerechnet werden muss, oder ob überhaupt keine Hinzurechnung stattfindet, da kein Rückkaufswert im Sinn von Artikel 476 ZGB vorhanden ist.100
Kritik am geltenden Recht
Der Entscheid, im Todesfall den Rückkaufswert einer Versicherung zu berücksichtigen, ist in erster Linie das Ergebnis eines Kompromisses zwischen zwei Strömungen der Lehre (Verfügung von Todes wegen oder Rechtsgeschäft unter Lebenden?) und geht auf den Anfang des 20. Jahrhunderts zurück. Damals war die Vorsorge für die Angehörigen im Todesfall noch Sache jedes Einzelnen, und die Lösung mit der ersten und zweiten Säule für die Vorsorge bestand noch nicht.101
97 Versicherungsvertragsgesetz, SR 221.229.1.
98 Steinauer, Rz. 485 S. 269.
99 Steinauer, Rz. 492 S. 271.
100 Steinauer, Rz. 493a und 493b.
101 Piotet, S. 79.