Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Durch das Inkrafttreten des geltenden Vorsorgesystems hat die aktuelle Formulierung von Artikel 476 ZGB – die nach Auffassung der Lehre etwas unglücklich ist102 – somit bereits einen grossen Teil ihrer Legitimation verloren. Heutzutage erscheint es schwierig, die lex specialis zu rechtfertigen, gemäss welcher erhaltene Beträge aus Lebensversicherungen, die den Rückkaufswert übersteigen, vom Nachlass ausgenommen werden, während alle Zuwendungen unter Lebenden, die einer Herabsetzung unterstehen, hinzugerechnet werden müssen.103

Ausserdem bietet die Berücksichtigung des Rückkaufswerts bei der Berechnung der verfügbaren Quote gemäss dem Wortlaut des derzeit geltenden Artikels 476 ZGB die Möglichkeit, die Pflichtteilsansprüche der Erben über Lebensversicherungsverträge zu reduzieren.104 Diese bilden somit ein rechtmässiges Instrument, um teilweise vom System der Pflichtteilsansprüche abzuweichen. Da in der vorliegenden Revision eine Reduktion der gesetzlichen Pflichtteile der Pflichtteilsberechtigten vorgesehen ist, erscheint eine derartige Abweichung umso weniger gerechtfertigt, als die Verfügungsfreiheit des Erblassers bereits beträchtlich ausgebaut wird. Wird dem Erblasser die Möglichkeit eingeräumt, mit dem oben erwähnten Instrument die vom neuen Recht bereits reduzierten Pflichtteilsansprüche noch weiter einzuschränken, würde dies zu einer grossen potenziellen Benachteiligung der Pflichtteilsberechtigten führen.

Im Interesse der Rechtssicherheit muss überdies der Lehrstreit über die Frage beendet werden, ob in den Fällen, in denen kein Rückkaufswert besteht, die vom Begünstigten bezogenen Versicherungsleistungen zu berücksichtigen sind oder nicht. Mit einer Aufhebung der Ausnahme im Zusammenhang mit Versicherungsansprüchen im Todesfall würde die Rechtslage geklärt und gleichzeitig erheblich vereinfacht.

Vorschlag

Angesichts der obigen Ausführungen erscheint die geplante Lösung für den neuen Artikel 476 ZGB, die auf dem Vorschlag von Piotet105 basiert, als angemessen. Artikel 529 ZGB, in dem die Herabsetzung von Versicherungsansprüchen im Todesfall mit ihrem Rückkaufswert vorgesehen ist, kann aufgehoben werden, da die ordentlichen Bestimmungen konsequenterweise auch für Lebensversicherungen zur Anwendung kommen.

Art. 476 Abs. 1: Lebensversicherungsansprüche, die mit dem Tod des Erblassers entstehen, «kommen zum bestehenden Vermögen hinzu» und werden daher für die Berechnung der Pflichtteile und der verfügbaren Quote buchhalterisch zum Nachlass hinzugerechnet, wie die Zuwendungen unter Lebenden, die einer Herabsetzungsklage gemäss Artikel 475 ZGB unterstellt sind.

Art. 529: Aufgehoben.

102 Nertz, Art. 476 N 2 und zitierte Verweise.

103 Art. 475 und 527 ZGB.

104 Staehelin, Art. 476 N 12.

105 Piotet, S. 79–80 und 93.