Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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6.5 Erbschleicherei

Geltendes Recht

Das schweizerische Erbrecht enthält gegenwärtig keine Bestimmung, die sich spezifisch mit der «Erbschleicherei» befasst. Weder der Begriff der Erbschleicherei noch der Kreis der potenziellen Täter sind definiert. Es ist jedoch offensichtlich, dass sich Erbschleicherei, die darauf ausgerichtet ist, sich unter Ausnutzung der Schwäche einer Person über deren Testament Vermögensvorteile zu verschaffen, von der Öffentlichkeit als stossend empfunden wird und gegen die herrschenden Moralvorstellungen verstösst.

Einige Bestimmungen des ZGB könnten in bestimmten Fällen bereits heute die Ungültigkeit solcher Verfügungen zur Folge haben, insbesondere wegen Verfügungsunfähigkeit des Erblassers (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), wegen mangelhaftem Willen (Ziff. 2) oder wegen Sittenwidrigkeit (Ziff. 3)106. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Urheber der Erbschleicherei als unwürdig zu betrachten, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben (Art. 540 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn hat das Bundesgericht Anfang 2006 einen Basler Fall entschieden, der in den Neunzigerjahren grosses Aufsehen erregt hatte: Der Anwalt einer betagten, sehr vermögenden und kinderlosen Witwe hatte sich als Alleinerbe und Willensvollstrecker einsetzen lassen.107

Kritik am geltenden Recht

Im Zusammenhang mit dem Fehlen einer spezifischen Regelung zur Erbschleicherei wurden auf politischer Ebene in jüngerer Zeit zwei parlamentarische Vorstösse eingereicht: Die parlamentarische Initiative Schenker (06.432 «Erbrechtliche Zuwendungen und Schenkungen an Personen mit einer besonderen beruflichen Funktion») aus dem Jahr 2006 war darauf ausgerichtet, erbrechtliche Zuwendungen und Schenkungen an Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Funktion in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur verfügenden Person stehen, einzuschränken oder sogar zu untersagen. Dieser Initiative wurde vom Nationalrat keine Folge gegeben, da dieser die Erhaltung der Verfügungsfreiheit des Erblassers als äusserst wichtig erachtete. Dabei berücksichtigte der Nationalrat auch die Tatsache, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen jederzeit widerrufen kann, sowie den Umstand, dass die geltende Gesetzgebung bereits gewisse Möglichkeiten gegen die Erbschleicherei zur Verfügung stellt. Schliesslich kann das Problem nach Auffassung des Nationalrats über die Standesordnungen für die betreffenden Berufe gelöst werden.108 Der zweite parlamentarische Vorstoss war das Postulat Schenker (12.3220 «Massnahmen gegen Erbschleicherei») aus dem Jahr 2012, das zum Ziel hatte, Massnahmen gegen die Erbschleicherei einzuführen. Mit dem vorliegenden Revisionsentwurf wird versucht, das Anliegen dieses Postulats, das vom Rat während zwei Jahren nicht behandelt wurde und deshalb abgeschrieben werden musste, aufzunehmen.

106 Abt, Die Ungültigkeitsklage, S. 187–201.

107 BGE 132 III 305.

108 AB 2009 N 58.