Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Da der erwähnte Fall aus Basel schon einige Jahre zurückliegt, hatte die Lehre Gelegenheit, sich mit dem Thema und den verschiedenen Regelungsmöglichkeiten auseinandersetzen. Die vom Bundesgericht gewählte Lösung über die Erbunwürdigkeit wurde dabei kritisiert und insbesondere die Konsequenz der Ungültigkeit des Testaments (welche die Verbindlichkeit früherer Testamente zur Folge hatte) statt der blossen Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung (die in diesem Fall die Erbschaft für die gesetzlichen Erben ermöglicht hätte) in Frage gestellt.109 Was hingegen die künftige Lösung anbelangt, gehen die Auffassungen auseinander: Von einer sehr strikten Lösung wie der Einführung eines neuen Unwürdigkeitsgrundes (mit einer Ausnahme für Gelegenheitsgeschenke) für alle Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Funktion in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur verfügenden Person stehen, sowie für ihre Angehörigen110, über eine moderate Lösung wie der Anfechtbarkeit von Zuwendungen an eine Fachperson, die einen weitgehenden Zugang zur Privatsphäre und zum Vermögen des Erblassers hatte und gegen die Standesethik verstiess111, bis hin zu einer liberaleren Lösung, gemäss der die Verfügungsfreiheit Vorrang haben soll und das «Trinkgeldtestament» bis zu einem Umfang von 10, 20 oder 33 % des Vermögens zulässig bleiben muss.112

Die derzeit geltenden Bestimmungen erscheinen zwar als ungenügend, doch es ist festzuhalten, dass sie trotzdem einen gewissen Schutz bieten, zumindest in den hochproblematischen Fällen. Ausserdem bieten sie den Vorteil, dass dem Erblasser seine Verfügungsfreiheit belassen wird, sei dies für Verfügungen zugunsten seines Anwalts, seiner Haushalthilfe oder seiner Pflegerin.

Vorschlag

Grundsätzlich ist es schwierig oder gar unmöglich, im Nachhinein mit Sicherheit die tatsächliche Beziehung zwischen dem Erblasser und einem Begünstigten aus einer Verfügung, die Entwicklung ihrer Beziehung, den Ablauf der Ereignisse, die zu einer Verfügung geführt haben, die Elemente, die dem Erblasser zum Zeitpunkt der Verfassung der Verfügung und danach bekannt oder nicht bekannt waren, und seine Beurteilung dieser Elemente zu rekonstruieren. Vor diesem Hintergrund ist es kaum möglich, im Gesetz eine Bestimmung aufzunehmen, mit der dem Gefühl von Unverständnis und Ablehnung, das durch Fälle von Erbschleicherei hervorgerufen wird, vollständig Rechnung getragen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit einer zu strikten gesetzlichen Regelung die Gefahr verbunden ist, dass die Verfügungsfreiheit des Erblassers zu stark beeinträchtigt wird.

Problematisch ist auch die Frage, welcher Kreis von Personen von einer Erbschaft ausgeschlossen werden soll. Ist es richtig, sich auf die freien Berufe wie Arzt oder Anwalt zu beschränken? Oder müssen auch Angehörige anderer, möglicherweise weniger einträglicher Berufe ausgeschlossen werden, wie beispielsweise Versicherungsangestellte, Berater unterschiedlicher Art, Personal Trainer, Pflegefachkräfte, Pflegerinnen, Haushalthilfen, Coiffeure, Hauswarte und sogar Angehörige einer Kirche, die eine enge Beziehung zur betreffenden Person oder zu ihrem Vermögen haben? Es erscheint nicht gerechtfertigt, eine Berufsgruppe gegenüber einer anderen zu bevorzugen. Das Ziel ist der Schutz der betroffenen Person und indirekt ihrer

109 Piotet, S. 72.

110 Abt, Die Ungültigkeitsklage, S. 205.

111 Piotet, S. 94.

112 Breitschmid, Besprechung, S. 55.