Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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Erben. Der Beruf der Person, die einen Erbschleicherei-Versuch unternimmt, sollte dabei aber keine Rolle spielen. Das massgebende Element muss daher die enge Beziehung oder das Vertrauensverhältnis sein, das durch einen anfänglich beruflichen Kontakt entsteht. Solche sind grundsätzlich bei allen Berufen denkbar. Würde die Erbunwürdigkeit vom Verstoss gegen eine Standesregel abhängig gemacht, würde die Anwendung der betreffenden Bestimmung auf die Berufe beschränkt, die sich überhaupt einer Standesordnung unterworfen haben. Auch dies wäre unbefriedigend.
Die vorgeschlagene Lösung versucht, eine Antwort auf diese Fragen zu liefern und gleichzeitig dem Erblasser die Freiheit zu belassen, eine ihm nahestehende Fachperson – in beschränktem Umfang – durch eine Verfügung von Todes wegen zu begünstigen. Dabei versteht sich von selbst, dass auch die bereits erwähnten Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs weiterhin gelten, sofern damit Missbrauchsfälle korrigiert werden können. Insgesamt darf höchstens ein Viertel des Nachlasses an Personen, die in Ausübung ihrer beruflichen Funktion in einem Vertrauensverhältnis zum Erblasser stehen, sowie ihren Angehörigen, vermacht werden (gemäss der Lehre zu Artikel 477 ZGB gehören die folgenden Personen zu den Angehörigen: Ehegatte oder eingetragener Partner, Eltern, Kinder, Verwandtschaft und enge Freunde). Von dieser Regelung sind nur Personen betroffen, die in Ausübung ihrer beruflichen Funktion zur betreffenden Person stehen. Die Familienmitglieder und weitere Angehörige, die bereits in einem Vertrauensverhältnis zum Erblasser stehen, das aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit vertieft wird, sind nicht betroffen.
Art. 541a: Festlegung des Personenkreises, der von einer partiellen Erbunwürdigkeit betroffen ist.
6.6 Informationsrecht der Erben
Geltendes Recht
Die Frage des Informationsrechts der Erben ist im geltenden ZGB nicht im Detail geregelt und bildete demzufolge Gegenstand zahlreicher Urteile und wissenschaftlicher Beiträge.
In den Artikeln 607 Absatz 3 und 610 Absatz 2 ZGB wird die Verpflichtung der Erben festgelegt, sich gegenseitig im Einzelnen über sämtliche Elemente zu informieren, die sich auf die Teilung der Erbschaft auswirken113, damit die Nachlassregelung möglichst transparent erfolgen kann. Trotz einiger Kritik erscheint diese Frage damit zufriedenstellend gelöst zu sein.114Dagegen besteht keine gesetzliche Grundlage, die eine entsprechende Verpflichtung auch für Dritte begründet, denen keine Erbeneigenschaft zukommt.
Die Gerichte erhielten so Gelegenheit, eine Rechtsprechung zu entwickeln, gemäss welcher die Erben, die dem Erblasser in seinen Vertragsbeziehungen nachfolgen, von dessen Vertragspartnern innerhalb der Grenzen des Obligationenrechts vollständig über das Vermögen des Erblassers informiert werden müssen (und zwar
113 Steinauer, Rz. 1246.
114 Insbesondere Druey, S. 184.