Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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auch über Vorgänge vor dessen Ableben).115 Zudem wurde ein Informationsrecht gegenüber Dritten anerkannt, die im Besitz von Nachlassgegenständen waren116, das sowohl auf einer vertraglichen als auch auf einer erbrechtlichen Grundlage beruht117. So wurde insbesondere anerkannt, dass Banken verpflichtet sind, Erben trotz des Bankgeheimnisses «umfassend»118in Kenntnis zu setzen, und dies lediglich unter der eher vagen Einschränkung in Bezug auf die «höchstpersönlichen» Informationen, die zur «Geheimsphäre» des Erblassers gehören119. Und es ist eine Frage der Zeit, bis das Bundesgericht über die umstrittene Frage befinden muss, ob eine Auskunftspflicht gegenüber Dritten besteht, die nicht in einem Vertragsverhältnis zum Erblasser stehen (Trusts, Stiftungen, Gesellschaften usw.).120 Dagegen kann gemäss der praktisch einhelligen Lehre das Berufsgeheimnis des Anwalts den Erben des Auftraggebers entgegengehalten werden.121 Die Frage, in welchen Situationen die Erben vom Anwalt oder Notar Auskünfte erlangen können, ist somit nach wie vor offen.122
Kritik am geltenden Recht
Es steht ausser Zweifel, dass Erben einen Informationsbedarf haben, insbesondere um darüber entscheiden zu können, ob Massnahmen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ergriffen werden müssen. Die Schwierigkeiten, die im geltenden System bei der Beschaffung solcher Informationen bestehen, bilden die Ursache von Ungerechtigkeiten und unnötigen Gerichtsverfahren. Das Bundesgericht hat allerdings festgehalten, dass der blosse Informationsbedarf zur Begründung eines Informationsanspruchs nicht ausreicht.123
Da es um die Wahrnehmung von Erbansprüchen geht, ist es gerechtfertigt, dass die bestehende Lücke durch eine Ergänzung des ZGB beseitigt wird.124 Es muss verhindert werden, dass in erbrechtlichen Angelegenheiten das Informationsrecht von den Gerichten nur im Einzelfall gewährt wird, da dies zu Rechtsunsicherheit, Ungleichheit und Willkür führen würde.125
Daher muss die derzeit fehlende gesetzliche Grundlage im Erbrecht geschaffen werden. Diese muss möglichst klar ausgestaltet werden, denn gemäss der Lehre darf sie nicht zu einem unlimitierten und für sämtliche Umstände geltenden Informationsrecht führen. Dieses muss vielmehr beschränkt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Hauptansprüchen des Berechtigten stehen.126
Im Idealfall legt diese neue gesetzliche Grundlage die Kriterien für das Informationsrecht fest, das auch in Bezug auf Vermögenswerte besteht, bei denen der Erblasser lediglich wirtschaftlich berechtigt war, unabhängig davon, ob er Vertragspartner einer Bank oder des betreffenden Dritten ist. Dies deshalb, weil
115 Steinauer, Rz. 1246c und zitierte Verweise.
116 BGE 132 III 677.
117 Druey, S. 186.
118 Breitschmid/Matt, S. 92 und zitierte Verweise.
119 Druey, S. 184.
120 Genna, S. 207.
121 BGE 135 III 597, Erw. 3.4
122 Bianchi, S. 92.
123 BGer 5C.276/2005, Erw. 2.5.1
124 Piotet, Les fondements, S. 84.
125 Schröder, S. 202.
126 Piotet, Les fondements, S. 84.