Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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ausschliessen, die er zur Wahrung der Gleichbehandlung umfassen müsste. Nach der gegenwärtigen Vorstellung des Bundesgerichts, die es in einem obiter dictum zum Ausdruck gebracht hat, entspricht beispielsweise eine Zuwendung an einen Trust einer herabsetzbaren Zuwendung unter Lebenden:140 Diese Übertragung zugunsten eines Trusts sowie jede andere Übertragung von Vermögenswerten, von denen der Erblasser Eigentümer oder die wirtschaftlich berechtigte Person war, zugunsten eines Trusts, stellt eine Zuwendung unter Lebenden an die Begünstigten des Trusts dar, die auf dem Rechtsweg zurückverlangt werden kann. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich unter Umständen eines Tages eine andere, restriktivere Auslegung des Begriffs «Schenkung» durchsetzen könnte, entsprechend der Auslegung, wonach die Errichtung einer Stiftung – und demzufolge auch die Errichtung eines Trusts – nicht unter diese Regel fällt.141 Dies sollte verhindert werden, indem der gegenwärtige Geltungsbereich ausgeweitet wird.
Es stellt sich ausserdem die Frage, ob die gegenwärtig unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Fristen zwischen Begünstigten von Zuwendungen, die nicht zu den Erben gehören (herabsetzbare Zuwendung, wenn der Tod innerhalb von fünf Jahren nach der Schenkung eintritt), und den Erben (herabsetzbare Zuwendung unabhängig vom Zeitpunkt der Schenkung und des Todes) berechtigt ist. Ausserdem stellt sich die Frage, ob es sich nicht positiv auf die Zahl der Gerichtsverfahren auswirken würde, wenn für beide Fälle die gleichen Bedingungen gelten würden, indem die Ausgleichungspflicht für die Erben nur für Zuwendungen gelten würde, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Tod vorgenommen wurden. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht gerecht, in Bezug auf die Ausgleichungsregeln für die Gleichheit der Erben zu plädieren, wenn anschliessend ihr Recht, ihren Pflichtteil geltend zu machen, auf Zuwendungen beschränkt wird, die vom Erblasser während der letzten fünf Jahre vor seinem Tod vorgenommen wurden. Der entsprechende Vorschlag ist daher nicht weiterzuverfolgen.
Vorschlag
Die vorgeschlagene Änderung verfolgt den Zweck, die von der Mehrheit der Lehre und der Rechtsprechung vertretene Auslegung bestmöglich umzusetzen, um die aktuelle Kontroverse zu beenden, ohne aber den geltenden Gesetzestext mehr als nötig zu ändern.
Art. 527 Ziff. 1: Alle Zuwendungen unter Lebenden, die als Erbvorbezug gelten sollen und nicht der Ausgleichung nach Artikel 626 ZGB unterworfen sind, unterliegen der Herabsetzung. Im deutschen Text wird der Begriff «unentgeltliche Zuwendung» aus Artikel 208 ZGB übernommen.
Ziff. 3: Der Begriff «donations» wird in der französichen Fassung durch «celles» ersetzt, womit der Begriff «libéralités» in Ziffer 1 übernommen wird. Im deutschen Text wird der Begriff «unentgeltliche Zuwendung» aus Artikel 208 ZGB übernommen.
Art. 626 Abs. 2: Die Bedingungen für die gesetzliche Ausgleichung werden näher konkretisiert, und die Auflistung, mit der die Modalitäten der Zuwendung und des Zuwendungszwecks vermischt werden, wird aufgehoben.
140 Urteil 5A_620/2007 vom 7. Januar 2010, Erw. 7.2.
141 Insbesondere Forni/Piatti, Art. 527 N 9.