Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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einem solchen Fall sei es nicht Sache des eingesetzten Erben oder des Vermächtnisnehmers, sondern des pflichtteilsberechtigten Erben, der die Herabsetzung des Vermächtnisses verlange, selbst direkt (auch) gegen den Untervermächtnisnehmer zu klagen, um das Untervermächtnis herabzusetzen.145 Diese Auslegung scheint sich jedoch nur schwer mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbaren zu lassen, gemäss dem ein mit Vermächtnissen beschwerter Bedachter, dessen Zuwendung herabgesetzt wird, «unter dem gleichen Vorbehalt verlangen [kann], dass auch diese Vermächtnisse verhältnismässig herabgesetzt werden».
Beispiel: Wurde im vorherigen Beispiel das Untervermächtnis bereits ausbezahlt, ist nicht klar, ob der anspruchsberechtigte Pflichtteilserbe auf Herabsetzung um 20'000 Franken gegen X klagen muss, der seinerseits gegen Y auf Herabsetzung um 10'000 Franken klagen muss, oder ob er je eine Herabsetzungsklage im Betrag von 10'000 Franken gegen X und gegen Y einreichen muss.
Zudem berücksichtigt der Wortlaut von Artikel 525 Absatz 2 ZGB nicht, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe, wenn als Folge einer von ihm erhobenen Herabsetzungsklage der Anteil eines eingesetzten Erben herabgesetzt wird, zumindest teilweise (anteilmässig) Schuldner des Vermächtnisses oder der Auflage wird, mit denen der eingesetzte Erbe beschwert ist146, und es somit dem Pflichtteilsberechtigten obliegen würde, gegen den Vermächtnisnehmer zu klagen.
b) Herabsetzung der Gegenleistung, die der eingesetzte Erbe oder der Vermächtnisnehmer in einem Erbvertrag erbracht hat (Art. 528 Abs. 2 ZGB)
Der geltende Wortlaut des Gesetzes erscheint klar und ausgewogen; eine vertiefte Prüfung der verschiedenen möglichen Fälle zeigt jedoch, dass eine wörtliche Auslegung zu stossenden Ergebnissen führen kann, die nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, da insbesondere der Kläger durch die Herabsetzung finanziell geschädigt werden kann oder zwei eingesetzte Erben unter Umständen sehr ungleich behandelt werden.147 Die Lehre scheint sich jedoch mehrheitlich mit dieser Situation abzufinden. Die von Piotet vorgeschlagene Lösung bevorzugt den pflichtteilsberechtigten Erben, der über den Erbvertrag eine Leistung unter Lebenden bezogen hat, und der Pflichtteilsberechtigte hat immer noch die Möglichkeit, auf seine Herabsetzungsklage zu verzichten oder die Erbschaft auszuschlagen, falls das Ergebnis der Herabsetzung für ihn ungünstig ausfallen würde.148 Das Bundesgericht musste bisher nicht über diese Frage befinden. Umstritten ist, anhand welchen Betrags die Herabsetzung berechnet werden soll: anhand des Werts der Leistung von Todes wegen oder anhand der Leistung von Todes wegen, die den Pflichtteil der Vertragspartei übersteigt?
Ohne auf die komplizierten Einzelheiten verschiedener Beispielrechnungen einzugehen, erscheint es angemessen, sich der Mehrheit der Lehre anzuschliessen und auf eine Änderung dieses Artikels zu verzichten.
145 Insbesondere Steinauer und Piotet (Steinauer, Rz. 849d und zitierte Verweise).
146 Piotet, S. 84.
147 Siehe Beispiele in Piotet P., réduction, S. 193 ff.
148 Hrubesch-Millauer, Art. 528 N 8–11 ad und zitierte Verweise.