Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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heute entsprechende Auskunftsersuche je nach Kanton unterschiedlich beurteilt werden.127
Vorschlag
Den Personen, die erbrechtliche Ansprüche gegenüber dem Nachlass haben, muss ein ausreichend weites Informationsrecht eingeräumt werden, damit sie diese Ansprüche geltend machen können. Ihnen muss deshalb vollständige Kenntnis von den Vermögenswerten gegeben werden, aus denen sich der Nachlass zusammensetzt oder zusammensetzen sollte. Sie müssen somit alle nützlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Vermögen des Erblassers erhalten, und zwar auch für die Zeit vor dessen Ableben, einschliesslich des Vermögens, das diesem beispielsweise zugunsten eines Trusts entzogen wurde oder an dem er nur die wirtschaftlich berechtigte Person war.
Neuer sechster Abschnitt: Da das Informationsrecht der Erben eine direkte Wirkung des Erbganges ist, wird es in den sechzehnten Titel des Zivilgesetzbuchs eingefügt («Die Wirkung des Erbganges»).
Art. 601a: Der Kreis der Berechtigten umfasst sowohl die Pflichtteilsberechtigten und die nicht pflichtteilsberechtigten gesetzlichen oder eingesetzten Erben als auch die Erben und die Vermächtnisnehmer, die in einer Verfügung von Todes wegen aufgeführt sind oder durch eine solche Verfügung von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Diese haben alle einen erbrechtlichen Anspruch. Die Verpflichtung zur Information gilt für sämtliche Dritte, die Vermögenswerte (im weiteren Sinn) des Erblassers verwaltet, besessen oder erhalten haben, einschliesslich Banken, Vermögensverwalter und Trustees. Vermögenswerte, an denen der Erblasser lediglich wirtschaftlich berechtigt war, müssen miterfasst sein, da diese zu den Vermögenswerten des Erblassers zählen, ebenso wie die Vermögenswerte, die der Erblasser an einen Trust übertragen hat, insbesondere in der Eigenschaft als Settlor. Nicht erfasst werden dagegen Dritte, die nur über Informationen verfügen. Diese unterliegen aber unter Umständen einer vertraglichen Informationspflicht.
6.7 Ausgleichung und Herabsetzung
Geltendes Recht
Grundsätzlich kann der Erblasser zu seinen Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen, ohne dass er gegenüber seinen Erben Rechenschaft darüber ablegen muss. Eine gewisse Einschränkung erfährt dieser Grundsatz allerdings durch die Regeln über die Ausgleichung und die Herabsetzung. Die Regeln über die Ausgleichung sehen vor, dass die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet sind, bestimmte Zuwendungen in natura oder wertmässig zur Ausgleichung zu bringen, die sie zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten haben. Das Gesetz geht somit davon aus, dass der Erblasser nicht einen Erben zum Nachteil eines anderen Erben begünstigen wollte. Die Regeln über die Herabsetzung geben Pflichtteilsberechtigten, deren Pflichtteil durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen verletzt wird, die
127 Hamm/Brusa, S. 70.