Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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6.8 Indirekte Herabsetzung
Geltendes Recht
Als Ausnahme vom Grundsatz, wonach die Herabsetzungsklage nur Pflichtteilsberechtigten offensteht, kann der eingesetzte Erbe oder der Vermächtnisnehmer, der selbst eine Leistung erbringen muss und sich eine Herabsetzung gefallen lassen muss, diese in zwei Fällen in Form einer indirekten Herabsetzung (auch als Herabsetzung zweiten Grades bezeichnet) weitergeben.142
a) Herabsetzung von Vermächtnissen, die eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmern auferlegt werden (Art. 525 Abs. 2 ZGB)
Äussert der Erblasser keinen abweichenden Willen, kann der eingesetzte Erbe oder der Vermächtnisnehmer, dessen Zuwendung herabgesetzt wird, diese Herabsetzung verhältnismässig auf die Vermächtnisse abwälzen, mit denen er beschwert ist. Denn es wird davon ausgegangen, dass der Erblasser das Vermächtnis, mit dem der Zuwendungsempfänger beschwert ist, von sich aus im gleichen Verhältnis herabgesetzt hätte, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte, dass die testamentarische Zuwendung herabgesetzt wird.
Beispiel:143 Der Erblasser hat X ein Grundstück im Wert von 100'000 Franken vermacht, mit der Auflage, dass X der gemeinnützigen Einrichtung Y 50'000 Franken überweist. Bevor X das Untervermächtnis erfüllt hat, zeigt sich, dass das ihm zugewendete Vermächtnis um 20 % herabgesetzt werden muss. X kann das Untervermächtnis, das er Y schuldet, seinerseits um 20 % herabsetzen, womit sich dieses auf 40'000 Franken verringert.
b) Herabsetzung der Gegenleistung, die der eingesetzte Erbe oder der Vermächtnisnehmer in einem Erbvertrag erbracht hat (Art. 528 Abs. 2 ZGB)
Ebenso kann die Partei, die durch (entgeltlichen) Erbvertrag mit einer Zuwendung bedacht wird und unter Lebenden eine Gegenleistung für den Erblasser erbracht hat, die verhältnismässige Herabsetzung oder Rückerstattung der von ihr erbrachten Leistung verlangen, wenn die erhaltene Zuwendung herabgesetzt wird.
Kritik am geltenden Recht
a) Herabsetzung von Vermächtnissen, die eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmern auferlegt werden (Art. 525 Abs. 2 ZGB)
Die indirekte Herabsetzung nach Artikel 525 Absatz 2 ZGB bereitet keine besonderen Probleme, falls das herabzusetzende Untervermächtnis noch nicht vollzogen wurde, da der Zuwendungsempfänger einfach den Betrag des Untervermächtnisses herabsetzen kann, bevor er seine Leistung erbringt. Wurde das Untervermächtnis hingegen bereits ausgerichtet, kann es in der Praxis für den Empfänger der herabgesetzten Zuwendung sehr schwierig sein, den entsprechenden Betrag beim Empfänger des Untervermächtnisses wiederzuerlangen144, weshalb allenfalls ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden muss. Deshalb vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, in
142 Guinand/Stettler/Leuba, Rz. 167.
143 Steinauer, Rz. 849c.
144 Eigenmann, Art. 525 N 5.