Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Vorschlag

Art. 525 Abs. 2: Der Begriff «Auflagen» wird ergänzt, damit alle Fälle abgedeckt werden, in denen die Vermächtnisse oder Auflagen noch nicht erfüllt wurden. Der eingesetzte Erbe oder der Vermächtnisnehmer, der die Untervermächtnisse oder Auflagen ausrichten muss, wird sein Recht mittels Einrede geltend machen können.

Abs. 3: Falls die Vermächtnisse oder Auflagen bereits erfüllt worden sind, wird klargestellt, dass der Pflichtteilerbe selber gegen die Untervermächtnisnehmer oder Auflagebegünstigten klagen muss.

6.9 Umfang der Herabsetzung

A. Herabsetzung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge

Geltendes Recht

Bei der Durchsicht der gesetzlichen Bestimmungen zu den Pflichtteilen und der verfügbaren Quote (Art. 470 und 471 ZGB) erscheint es unmöglich, dass ein Erblasser, der nur über die verfügbare Quote verfügt, den Pflichtteil eines seiner Erben verletzt. Offensichtlich hat der historische Gesetzgeber diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen; allerdings hat sich herausgestellt, dass sie dennoch vorkommen kann und sogar relativ häufig ist, vor allem, wenn es sich teilweise um eine Intestaterbfolge (gesetzliche Erbfolge ohne Testament) und teilweise um eine testamentarische Erbfolge handelt.149

Dies zeigt das folgende Beispiel von Steinauer mit aller Deutlichkeit:150

Ein Erblasser hinterlässt seine Ehegattin und ein Kind. Der gesetzliche Erbanteil der Ehegattin und des Kindes beträgt je 1/2 (Art. 462 Ziff. 1 ZGB); der Ehegattin steht ein Pflichtteil von 1/4 der Erbschaft zu (Art. 471 Ziff. 3 ZGB); das Kind hat Anspruch auf einen Pflichtteil von 3/8 der Erbschaft. Die verfügbare Quote beträgt 3/8. Der Erblasser hat ein Testament verfasst, in dem er sich damit begnügt hat, die verfügbare Quote von 3/8 einem Dritten zuzuweisen. Nach Artikel 481 Absatz 2 ZGB ist jener Teil der Erbschaft, über den der Erblasser nicht verfügt hat, zu je 1/2 zwischen der Ehegattin und dem Kind aufzuteilen. Beide erhalten somit 5/16 der Erbschaft. Obwohl der Erblasser keine Verfügungen getroffen hat, die über die verfügbare Quote hinausgehen, ist somit festzustellen, dass der Pflichtteil der Ehegattin (4/16) gewahrt ist, jener des Kindes (6/16) hingegen nicht. Das liegt daran, dass der Intestaterwerb der Ehegattin ihren Pflichtteil um 1/16 übersteigt, während jener des Kindes um 1/16 unter dessen Pflichtteil liegt.

Um einer Verletzung des Pflichtteils abzuhelfen, bietet Artikel 522 ZGB dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass zu verlangen. Dazu müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: 1) die Herabsetzung muss sich auf einer Verfügung des Erblassers unter Lebenden oder von Todes wegen beziehen, was somit den Intestaterwerb nicht einschliesst, da Artikel 525 ZGB ausdrücklich vorsieht, dass sich die Herabsetzung gegen die einge-

149 Piotet, S. 84.

150 Steinauer, Rz. 810–812.