Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Möglichkeit, diese herabsetzen zu lassen, damit ihr Anspruch auf den Pflichtteil gewahrt bleibt. Die Ausgleichung bezweckt somit die Gleichbehandlung der Erben, während es bei der Herabsetzung um den Schutz des gesetzlichen Pflichtteils geht. Voraussetzung ist bei beiden Ansprüchen eine unentgeltliche Zuwendung und der Wille des Erblassers, eine Zuwendung zu machen128.

Die Frage der Herabsetzung von als Erbvorbezug erhaltenen Zuwendungen

Gegenstand einer Herabsetzungsklage durch pflichtteilsverletzte Erben in Anwendung von Artikel 527 Ziffer 1 ZGB sind insbesondere Zuwendungen unter Lebenden, die als Erbvorbezug in Form von Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung gemacht wurden, wenn sie nicht unter der Ausgleichungspflicht gemäss Artikel 626 Absatz 2 und 627 ZGB stehen. Diese Bestimmung hat den Zweck, dass alle Zuwendungen unter Lebenden, die als Ausstattung dienen sollen (d.h. mit dem Zweck der Existenzbegründung, -sicherung und -verbesserung129), zumindest die Pflichtteile der anderen Nachkommen nicht verletzen, sofern die betreffenden Zuwendungen bei der Berechnung der Erbanteile nicht berücksichtigt werden. Die Aufzählung der betreffenden Zuwendungen in Artikel 527 Ziffer 1 ZGB stimmt zwar nicht völlig mit der entsprechenden Aufzählung in Artikel 626 Absatz 2 ZGB überein (es fehlt der Begriff «Schulderlass u. dgl.»), doch die beiden Artikel sind auf die gleichen Zuwendungen ausgerichtet.130

Die Auslegung dieser Regeln, die am Schnittpunkt von zwei zentralen Instituten des Erbrechts liegen131, führt aufgrund ihrer Komplexität zu Unklarheiten und ist eine der umstrittensten Fragen des Schweizer Erbrechts132. Eine Minderheit der Lehre legt den Begriff des Erbvorbezugs, welcher der Herabsetzung unterliegt, restriktiv aus. Gemäss dieser Minderheit unterliegen der Herabsetzung im Sinne von Artikel 527 Ziffer 1 ZGB nur Zuwendungen, die mit der Vorstellung gemacht wurden, dass sie ausgeglichen würden, wobei dies letztlich nicht erfolgt, weil der Begünstigte nicht erbt. Nach Auffassung der Mehrheit der Lehre, die eine extensive Auslegung vertritt, muss die Herabsetzung dagegen für alle objektiven Fälle von Zuwendungen gelten, selbst wenn der Begünstigte vom Ausgleich befreit wurde oder wenn er kein zur gesetzlichen Ausgleichung verpflichteter Nachkomme ist.133

Wie die Mehrheit der Lehre ist das Bundesgericht der Auffassung, dass Artikel 527 Ziffer 1 ZGB in den folgenden Fällen zur Anwendung kommt:134

– Zuwendungen an Nachkommen, die zur Ausgleichung verpflichtet sind, aber nicht zu den Erben gehören (wegen Vorabsterbens, Erbschaftsausschlagung, Enterbung oder Unwürdigkeit);

– Zuwendungen an Nachkommen, die zur Ausgleichung verpflichtet sind, aber durch den Erblasser von der Ausgleichung befreit wurden;

– Zuwendungen an einen nicht zu den Nachkommen gehörenden Erben (Ehegatte).

128 BGE 126 III 171.

129 BGE 76 II 188, 196; Guinand/Stettler/Leuba, Rz. 213.

130 Steinauer, Rz. 470.

131 Vollery, Rz. 390.

132 Piotet, S. 76.

133 Steinauer, Rz. 470a.

134 BGE 107 II 119, E. 3b; Eigenmann, Art. 527 N 9.