Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Art. 526 Abs. 1: Herabgesetzt werden zunächst die Zuteilungen aus späteren Verfügungen von Todes wegen, die die verfügbare Quote ausgeschöpft haben, und erst dann jene, die sich aus dem Erbvertrag ergeben. Da der Ausdruck «abweichende Anordnung» fehlt, kann der Erblasser diese Vorgabe nicht ändern. War die verfügbare Quote bereits durch den Vertrag ausgeschöpft, erfolgt die Herabsetzung in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Artikel 525 Absatz 1 ZGB für alle Zuwendungen im gleichen Verhältnis.

Abs. 2: Die Herabsetzung erfolgt in erster Linie auf dem Intestaterwerb und erst danach auf dem Erwerb, der sich aus einer Verfügung von Todes wegen ergibt. Haben jedoch bereits die Verfügungen von Todes wegen den Pflichtteil verletzt, werden alle Erwerbe (aus einer Verfügung oder aus dem Gesetz) proportional herabgesetzt.

C. Ausweitung der Regel zur Herabsetzung von Vermächtnissen auf die Zuwendungen unter Lebenden

Geltendes Recht

Gelangt das Vermächtnis einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung ihres Wertes nicht geteilt werden kann, zur Herabsetzung, so kann gemäss Artikel 526 ZGB der Bedachte entweder gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache selbst oder anstatt der Sache den verfügbaren Betrag beanspruchen.

Steinauer156 veranschaulicht die Anwendung von Artikel 526 ZGB anhand des folgenden Beispielfalls:

Der Erblasser hinterlässt ein einziges Kind, A. Testamentarisch hat er X ein Einfamilienhaus im Wert von 500'000 Franken vermacht. Die Erbmasse beläuft sich auf 1'200'000 Franken. Der Pflichtteil von A beträgt 900'000 Franken und die verfügbare Quote 300'000 Franken. Das Vermächtnis muss somit um 200'000 Franken herabgesetzt werden. X kann wählen, ob er das Haus übernehmen und A 200'000 Franken auszahlen oder ob er auf das Haus verzichten und von A 300'000 Franken erhalten möchte.

Kritik am geltenden Recht

Gemäss dem Wortlaut des Artikels und dessen Randtitel («Vermächtnis einer einzelnen Sache») scheint der Geltungsbereich nur auf Vermächtnisse einzelner Sachen beschränkt zu sein; nach der herrschenden Lehre muss der Artikel jedoch auch für Vermächtnisse von Sachgesamtheiten (Sammlung, Unternehmen, …) sowie für Zuwendungen unter Lebenden gelten, dies entgegen der Meinung, die das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahr 1984 zu diesem Punkt vertreten hat.157

Vorschlag

Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb bei der Herabsetzung einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung ihres Werts nicht geteilt werden kann, einen Unter-

156 Steinauer, Rz. 838.

157 Hrubesch-Millauer, Art. 526 N 2 und zitierte Verweise.