Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Art. 523: Neuer Randtitel und Umformulierung der Bestimmung, damit jene Teile des Nachlasses, die der gesetzlichen Erbfolge unterstehen, ebenfalls herabgesetzt werden können.

Art. 525 Abs. 1: Umformulierung der Bestimmung und Ersatz von «eingesetzte Erben und Bedachte» durch «Erwerb von Todes wegen», damit die Herabsetzungsklage auch gegen Intestaterben möglich ist.

B. Regelung der Frage des Rangs der Herabsetzung von positiven Erbverträgen

Geltendes Recht

Der geltende Wortlaut von Artikel 525 ZGB sieht vor, dass die Herabsetzung für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen Verhältnis (proportional) erfolgt, sofern der Verstorbene keine abweichende Anordnung getroffen hat. Somit wird davon ausgegangen, dass alle Zuwendungen von Todes wegen gleichzeitig erfolgt sind (unabhängig davon, ob eine Verfügung vor oder nach einer anderen getroffen wurde), da sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs wirksam werden.152 Die Mehrheit der Lehre vertritt gestützt auf den Wortlaut des Gesetzes die Auffassung, es spiele keine Rolle, ob die Zuteilung durch ein (frei widerrufbares) Testament oder durch einen Erbvertrag (der für die Parteien verbindlich ist und somit grundsätzlich nur mit Zustimmung des Bedachten geändert werden kann) erfolgt sei, und sie müsse in gleicher Weise herabgesetzt werden können.153

Kritik am geltenden Recht

Vor allem Piotet lehnt diese Lösung ab, die es dem Erblasser ermöglicht, einen definitionsgemäss nicht widerrufbaren Erbvertrag zumindest teilweise zu widerrufen.154 Gemäss seiner Ansicht liegt eine Gesetzeslücke vor, die geschlossen werden sollte. Er schlägt vor, zwei Gruppen zu bilden, die nacheinander herabgesetzt werden sollen: Der oder die Erbverträge, die (zusammen mit allfälligen früheren Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen) die verfügbare Quote nicht oder nur teilweise übersteigen würden, würden bei Nichtvorliegen späterer Verfügungen (Testamente oder Erbverträge) nach diesen Verfügungen und den früheren oder gleichzeitigen Testamenten herabgesetzt.155

Vorschlag

Es ist diesem Autor beizupflichten, dass das gegenwärtige System nicht befriedigend ist und dass der Erbvertrag gegenüber den Verfügungen von Todes wegen bevorzugt werden sollte, sofern sich dies als notwendig erweist. Für den Fall, dass die verfügbare Quote durch einen Erbvertrag ausgeschöpft wird, sieht die vorgeschlagene Lösung deshalb vor, dass vorrangig diejenigen Verfügungen von Todes wegen herabzusetzen sind, die nach diesem Vertrag getroffen wurden.

152 Eigenmann, Art. 525 N 2.

153 Hrubesch-Millauer, Art. 525 N 5 und zitierte Verweise.

154 Piotet P., Les libéralités, Rz. 205–206.

155 Piotet P., Les libéralités, Rz. 226.