Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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wird161), die weder aufgeschoben noch unterbrochen werden können und vom Gericht von Amtes wegen berücksichtigt werden müssen162.
Vorschlag
Die vorgeschlagene Neuformulierung vereinfacht die Situation: Wenn der Bedachte bösgläubig ist und Kenntnis von der Ungültigkeit der Bestimmung hatte, wird die Verwirkungsfrist in allen Fällen auf 30 Jahre verlängert. Zudem wird der Begriff der Verjährung durch jenen der Verwirkung ersetzt.
Art. 521: Die Begriffe «Verjährung» und «verjährt» werden im Randtitel und in den Absätzen 1 und 2 durch «Verwirkung» und «verwirkt» ersetzt.
Abs. 2: Der Begriff «im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit» wird gestrichen.
Art. 533: Die Begriffe «Verjährung» und «verjährt» werden im Randtitel und im Absatz 1 durch «Verwirkung» und «verwirkt» ersetzt.
Art. 600: Die Begriffe «Verjährung» und «verjährt» werden im Randtitel und in den Absätzen 1 und 2 durch «Verwirkung» und «verwirkt» ersetzt.
6.11 Aufsicht über die Willensvollstrecker sowie Willensvollstrecker- und Erbbescheinigung
A. Aufsicht über die Willensvollstrecker
Mit der Überweisung des Postulats Fetz (15.3213 «Prüfung der Aufsicht über testamentarische Willensvollstrecker») durch den Ständerat am 10. Juni 2015 wurde der Bundesrat beauftragt, die Ausgestaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die testamentarischen Willensvollstrecker zu überprüfen, insbesondere die Dualität des aufsichtsrechtlich beschwerdefähigen Testamentsvollzugs und der zivilprozessual zu klärenden Testamentsauslegung.
Geltendes Recht
Die Tätigkeit der Willensvollstrecker ist in den Artikeln 517 und 518 ZGB geregelt. Der Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung auszuführen.163 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Erben und dem Willensvollstrecker unterstehen die formell-rechtlichen Fragen sowie die Fragen im Zusammenhang mit der Angemessenheit der vom Willensvollstrecker getroffenen Massnahmen gemäss Artikel 595 Absatz 3 ZGB (der sich auf die Verwaltung bei einer amtlichen Liquidation bezieht), auf den Artikel 518 Absatz 1 ZGB verweist, der Aufsicht einer durch das kantonale Recht bezeichneten Behörde, während für die materiell-rechtlichen
161 Idem.
162 Namentlich BGE 138 III 354; Steinauer, Rz. 768, Rz. 821, Rz. 1130 und zitierte Verweise.
163 Guinand/Stettler/Leuba, Rz. 525.