Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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schied zu machen ist, ob sie aus einem Vermächtnis oder einer lebzeitigen Zuwendung stammt. Die Bestimmung muss somit in jenem Sinn geändert werden, der von der Lehre bereits heute vertreten wird. Artikel 526 ZGB soll deshalb in diesem Sinne geändert werden und wird in einem neuen Absatz 3 von Artikel 528 ZGB Platz finden.

Art. 528 Abs. 3: Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Verfügungen unter Lebenden.

6.10 Frist für die Ungültigkeitsklage gegen bösgläubige Bedachte

Geltendes Recht

Der geltende Wortlaut von Artikel 521 ZGB bezieht sich auf die Fristen, die eingehalten werden müssen, um eine Verfügung von Todes wegen für ungültig erklären zu lassen. Neben den üblichen Fristen von einem Jahr ab Kenntnis des Ungültigkeitsgrunds (relative Frist) und in jedem Fall von zehn Jahren ab Eröffnung der Verfügung (absolute Frist) sieht der geltende Artikel in Abweichung davon gegen den bösgläubigen Bedachten im Fall der Ungültigkeit wegen Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit oder wegen Verfügungsunfähigkeit des Erblassers eine Frist von 30 Jahren vor.

Kritik am geltenden Recht

Diese Regel wird von der Lehre praktisch einstimmig kritisiert. Denn die Verlängerung der Verwirkungsfrist gegen bösgläubige Bedachte auf 30 Jahre ist zwar nachvollziehbar, die Beschränkung des Geltungsbereichs auf Fälle von Rechtswidrigkeit, Unsittlichkeit und Verfügungsunfähigkeit hat jedoch zur Folge, dass die verlängerte Frist in jenen Fällen nicht gilt, in denen die Verfügung wegen Willens- oder Formmängeln ungültig ist.158 Dies ist besonders stossend, wenn berücksichtigt wird, dass der Bedachte, der gegenüber dem Erblasser Drohungen oder Zwang angewandt hat, um eine Verfügung zu seinen Gunsten zu erwirken, nur während zehn Jahren mit einer Ungültigkeitsklage rechnen muss, während gegenüber dem Bedachten, der bloss eine Verfügungsunfähigkeit des Erblassers verschwiegen hat, eine Frist von 30 Jahren gilt.159

Verwirkung statt Verjährung: Berichtigung einer Ungenauigkeit

Die vorliegende Revision sollte ausserdem dazu genutzt werden, um eine kleine Ungenauigkeit im Wortlaut der Artikel 521, 533 und 600 ZGB zu korrigieren: Dort wird von Verjährungsfristen gesprochen (die Forderung erlischt nicht, sondern wird zur Naturalobligation, die gegen den Willen des Schuldners nicht gerichtlich durchsetzbar ist160), während es sich in Wirklichkeit um Verwirkungsfristen handelt (die Forderung erlischt endgültig, falls sie nicht innerhalb der Frist geltend gemacht

158 Abt, Art. 521 N 14.

159 Piotet, S. 83.

160 Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährungsrecht), BBl 2014 235, 23.