Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

 Die Verkleinerung dieses Pflichtteils könnte namentlich in jenen Ehen problematisch

sein, in denen die wirtschaftlich schwächere Person (Hausmann/Hausfrau) betroffen ist. Diese könnte gezwungen sein, ihr Wohnhaus zu verkaufen, könnte im Alter möglicherweise für die Pflegekosten nicht mehr aufkommen und würde womöglich sogar sozialhilfeabhängig, sodass der Kanton und die Gemeinde einspringen müssten.96

 Es ist nicht richtig, den Pflichtteil der überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Part-

ner stärker zu verkleinern (–1/2) als jenen der Kinder (–1/3). Das entspricht im Übrigen auch nicht den letztwilligen Verfügungen, die in der Regel errichtet werden. Wenn der Pflichtteil reduziert wird, dann von 1/2 auf 1/3 des Erbanspruchs.97

 Der Pflichtteil der überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner sollte jenem der

Nachkommen entsprechen oder grösser sein.98

 Der Bedarf älterer verheirateter Frauen, die ihren Ehegatten überleben, kann höher sein,

als jener der Nachkommen. Durch die Verkleinerung ihres Pflichtteils werden sie schlechter gestellt, was nicht wünschbar ist. Im Übrigen sind im Alter mehr Frauen als Männer von Armut betroffen.99

Offene Fragen

 Die Ziele der Revision würden an sich auch mit einer Reduktion des Pflichtteils der über-

lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner auf 1/3 erreicht. Dringt der Änderungsvorschlag betreffend erbrechtliche Nichtberücksichtigung von Guthaben der Säule 3a durch, dann ist eine Reduktion des Pflichtteils der Ehegatten auf 1/4 richtig, sonst eine Reduktion auf 1/3.100

5.1.4 Aufhebung des Pflichtteils der Eltern (von 1/4 auf 0)

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag über die Aufhebung des Pflichtteils der Eltern Stellung genommen haben, unterstützt diesen.

6 Kantone101, 2 Parteien102, 19 Organisationen103 und 5 Privatpersonen104 heissen den Vorschlag gut. 2 Kantone105, 2 Parteien106, 1 Organisation107 und 2 Privatpersonen108 stehen ihm ablehnend oder eher ablehnend gegenüber.

Argumente dafür

 Zum Zeitpunkt, an dem die Eltern von ihren Nachkommen erben – oft in einem fortge-

schrittenen Alter – ist deren Bedarf im Allgemeinen gedeckt. Die Abschaffung des Pflichtteils der Eltern sollte somit nur selten zu Problemen führen.109

 In den allermeisten Fällen sind die Eltern vorverstorben, oder es sind Erben der ersten

Parentel vorhanden, auf die das Erbe übergehen kann.110

96 BL (S. 2); SO (S. 1); ZH (S. 2); EFS (S. 1); Baddeley (S. 10).

97 ZH (S. 2); Guth (S. 2); successio (S. 5); Uni FR (S. 2).

98 EFS (S. 1); SBLV (S. 2).

99 GE (S. 1); CVP (S. 1); JuCH (S. 3); Niklaus (S. 2).

100 SNV (S. 2).

101 BL (S. 1); GE (S. 1); JU (S. 1); NE (S. 1); SG (S. 1); SH (S. 1).

102 FDP (S. 2); glp (S. 2).

103 CP (S. 2); DJS (S. 2); EFS (S. 1); FZ ZH (S. 1); JuCH (S. 3); MyHappyEnd (S. 2); Network (S. 1); NK BS (S. 2); Pro Familia (S. 2); Relève PME (S. 1); SBLV (S. 2); SBV (S. 3); SKG (S. 2); SNV (S. 2); SSR (S. 2); Uni FR (S. 1); Uni GE (S. 2); Uni NE (S. 2); VPAG (S. 2).

104 Achermann (S. 1); Guth (S. 1); Lauterbach (S. 1); Marberger (S. 2); Unternährer (S. 2).

105 SO (S. 1); VD (S. 1).

106 CVP (S. 1); SVP (S. 2).

107 Unil (S. 2).

108 Gysin (S. 3); Sahin (S. 4).

109 Uni FR (S. 2); Baddeley (S. 12).