Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Die Abschaffung des Pflichtteils der Eltern ist für die überlebenden Ehegatten bzw. ein-
getragenen Partner, Paare ohne Kinder und andere Angehörige von Vorteil. Die Erblasserin oder der Erblasser kann sie zumindest stärker begünstigen.111
Im heutigen gesellschaftlichen Umfeld ist die Einschränkung der Verfügungsfreiheit
durch den Pflichtteil der Eltern nicht mehr vertretbar, insbesondere wenn die verstorbene Person keine Nachkommen hat.112
Argumente dagegen
Der geltende Pflichtteil der Eltern ist angemessen.113
Die Abschaffung dieses Pflichtteils widerspricht dem wichtigen Gedanken der Solidarität
innerhalb der Familie und der moralischen Pflicht, die Eltern zu unterstützen.114
In den meisten Fällen, in denen die Eltern von ihren Nachkommen erben, sind diese
jung gestorben und kam deren Vermögen eher durch die Übertragung von Vermögenswerten der Familie zustande als durch Erwerbstätigkeit. Da die jungen Verstorbenen üblicherweise noch an ihre Eltern gebunden waren und ihr Vermögen aus der Familie stammt, sollte der Pflichtteil der Eltern beibehalten werden. Bei Bestehen eines überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners sollte der Pflichtteil der Eltern hingegen wegfallen.115
Es besteht ein Interesse des Gemeinwesens daran, dass der Pflichtteil der Eltern erhal-
ten bleibt und damit als Beitrag an allfällige Alters- und Pflegeheimkosten zur Verfügung steht.116
Offene Fragen
Wenn der Pflichtteil der Eltern in Artikel 471 Ziffer 2 ZGB aufgehoben wird, müsste der
Ausdruck «Eltern» in Artikel 470 ZGB konsequenterweise ebenfalls gestrichen werden.117
Bei einer Aufhebung des Pflichtteilsanspruchs der Eltern, der nur besteht, wenn die ver-
storbene Person keine Nachkommen hinterlässt, sollte auch die Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 Abs. 1 ZGB), gewissermassen das familienrechtliche Pendant zu diesem Pflichtteil, geändert werden.118
Das Gesetz sollte eine Härtefallklausel oder eine andere spezifische Form des Unter-
haltsvermächtnisses zugunsten der Eltern enthalten, die durch die Abschaffung des Pflichtteils vor existenzielle Probleme gestellt werden.119
5.1.5 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut von Artikel 471 VE-ZGB
Art. 471 Ziff. 1 VE-ZGB
In der deutschen Fassung wäre die Formulierung «für die Nachkommen anteilig die Hälf-
te des gesetzlichen Erbteils» verständlicher.120
110 Niklaus (S. 2).
111 NE (S. 1); SH (S. 1); FZ ZH (S. 1); swisNot (S. 2); Uni GE (S. 2).
112 Uni NE (S. 2).
113 SO (S. 1); SVP (S. 3).
114 CVP (S. 1); Gysin (S. 3).
115 Unil (S. 2).
116 AK BS (S. 2).
117 AK BS (S. 8); bavaab (S. 2); Unil (S. 5); Uni FR (S. 1); Waldmann Petitpierre (S. 1); WengerPlattner (S. 12).
118 JuCH (S. 3); Uni BS (S. 5).
119 Baddeley (S. 12).
120 SVE (S. 6).