Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

 Die Abschaffung des Pflichtteils der Eltern ist für die überlebenden Ehegatten bzw. ein-

getragenen Partner, Paare ohne Kinder und andere Angehörige von Vorteil. Die Erblasserin oder der Erblasser kann sie zumindest stärker begünstigen.111

 Im heutigen gesellschaftlichen Umfeld ist die Einschränkung der Verfügungsfreiheit

durch den Pflichtteil der Eltern nicht mehr vertretbar, insbesondere wenn die verstorbene Person keine Nachkommen hat.112

Argumente dagegen

 Der geltende Pflichtteil der Eltern ist angemessen.113

 Die Abschaffung dieses Pflichtteils widerspricht dem wichtigen Gedanken der Solidarität

innerhalb der Familie und der moralischen Pflicht, die Eltern zu unterstützen.114

 In den meisten Fällen, in denen die Eltern von ihren Nachkommen erben, sind diese

jung gestorben und kam deren Vermögen eher durch die Übertragung von Vermögenswerten der Familie zustande als durch Erwerbstätigkeit. Da die jungen Verstorbenen üblicherweise noch an ihre Eltern gebunden waren und ihr Vermögen aus der Familie stammt, sollte der Pflichtteil der Eltern beibehalten werden. Bei Bestehen eines überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners sollte der Pflichtteil der Eltern hingegen wegfallen.115

 Es besteht ein Interesse des Gemeinwesens daran, dass der Pflichtteil der Eltern erhal-

ten bleibt und damit als Beitrag an allfällige Alters- und Pflegeheimkosten zur Verfügung steht.116

Offene Fragen

 Wenn der Pflichtteil der Eltern in Artikel 471 Ziffer 2 ZGB aufgehoben wird, müsste der

Ausdruck «Eltern» in Artikel 470 ZGB konsequenterweise ebenfalls gestrichen werden.117

 Bei einer Aufhebung des Pflichtteilsanspruchs der Eltern, der nur besteht, wenn die ver-

storbene Person keine Nachkommen hinterlässt, sollte auch die Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 Abs. 1 ZGB), gewissermassen das familienrechtliche Pendant zu diesem Pflichtteil, geändert werden.118

 Das Gesetz sollte eine Härtefallklausel oder eine andere spezifische Form des Unter-

haltsvermächtnisses zugunsten der Eltern enthalten, die durch die Abschaffung des Pflichtteils vor existenzielle Probleme gestellt werden.119

5.1.5 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut von Artikel 471 VE-ZGB

Art. 471 Ziff. 1 VE-ZGB

 In der deutschen Fassung wäre die Formulierung «für die Nachkommen anteilig die Hälf-

te des gesetzlichen Erbteils» verständlicher.120

110 Niklaus (S. 2).

111 NE (S. 1); SH (S. 1); FZ ZH (S. 1); swisNot (S. 2); Uni GE (S. 2).

112 Uni NE (S. 2).

113 SO (S. 1); SVP (S. 3).

114 CVP (S. 1); Gysin (S. 3).

115 Unil (S. 2).

116 AK BS (S. 2).

117 AK BS (S. 8); bavaab (S. 2); Unil (S. 5); Uni FR (S. 1); Waldmann Petitpierre (S. 1); WengerPlattner (S. 12).

118 JuCH (S. 3); Uni BS (S. 5).

119 Baddeley (S. 12).

120 SVE (S. 6).