Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

nicht beeinträchtigen. Im Umkehrschluss muss gelten, dass die gemeinsamen Kinder betreffend den zusätzlich dem überlebenden Ehegatten zugeteilten Teil der Errungenschaft keine erbrechtlichen Ansprüche, auch keine Pflichtteilsansprüche, geltend machen können. Artikel 494 Absatz 4 VE-ZGB hebt Artikel 216 Absatz 2 ZGB sozusagen auf. Die Masse zur Berechnung der Pflichtteile wäre für gemeinsame und nichtgemeinsame Nachkommen die gleiche. Es sollte angegeben werden, dass ausschliesslich der Pflichtteil der nichtgemeinsamen Kinder geschützt ist.219

 Die Bestimmung fällt unter das Ehegüterrecht und nicht das Erbrecht. Sie ist aus rechts-

systematischer Sicht folglich nicht am richtigen Ort. Richtigerweise wäre sie in den Artikeln 216 und 241 ZGB, 25 PartG oder aber in Artikel 532 ZGB – welcher die Reihenfolge der Herabsetzungen behandelt – anzusiedeln.220

Offene Fragen

 Durch die vorgeschlagene Lösung wird das Zusammenspiel von Ehegüterrecht und Erb-

recht in Frage gestellt. Sie wirft zudem zahlreiche Fragen im Umgang mit den Eheverträgen auf, in denen eine Vorschlagszuteilung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorgesehen ist. Sie hat auch Auswirkungen auf das Erbrecht, die näher untersucht werden sollten, so z. B. die Umwandlung des gesetzlichen Erbteils in einen letztwillig verfügten Erbteil.221

 Die Vorschlagszuteilung ist als Zuwendung unter Lebenden zu qualifizieren. Es sollte

auch untersucht werden, ob ehevertragliche Zuwendungen, die nicht von der Reihenfolge des Versterbens der Ehegatten abhängen, als Verfügungen von Todes wegen oder eher als Zuwendungen unter Lebenden qualifiziert werden sollen.222

 Es sollte eine ausdrückliche Regelung in den Gesetzestext aufgenommen werden, die

die Berechnung der Pflichtteile der nichtgemeinsamen Kinder im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung bzw. sämtlicher Nachkommen im Falle der Gütergemeinschaft klärt.223

 Können die gemeinsamen Nachkommen, deren Pflichtteil durch die ehevertragliche Ge-

samtvorschlagszuweisung verletzt wird, diesen nur im Rahmen des Eigenguts des verstorbenen Elternteils befriedigen oder wird auch die Gesamtvorschlagszuweisung «herabgesetzt» (was klar ablehnt wird)? Im ersten Fall müsste klargestellt sein, dass sich die gemeinsamen Nachkommen eine Nutzniessung durch den überlebenden Ehegatten (Art. 473 ZGB) gefallen lassen müssten, auch wenn diese ihren Pflichtteil verletzt.224

 Ehevertragliche Zuwendungen an den überlebenden Ehegatten wären als Verfügung

von Todes wegen vor den lebzeitigen Zuwendungen herabzusetzen. Entspricht dies der vom Vorentwurf grundsätzlich intendierten Begünstigung des überlebenden Ehegatten?225

 Aufgrund der Auswirkungen von Eheverträgen und Vermögensverträgen im Erbfall wird

angeregt, die Bestimmungen zur Aufbewahrung der Verfügung (Art. 504 ZGB) und zur gerichtlichen Eröffnung derselben (Art. 537 ZGB) zu überprüfen.226

219 SG (S. 5); SNV (S. 3); swisNot (S. 4); Uni FR (S. 4).

220 BL (S. 2); successio (S. 8); Uni BE (S. 18); Uni FR (S. 4); WengerPlattner (S. 6).

221 Uni FR (S. 4).

222 BS (S. 2); SO (S. 3); WengerPlattner (S. 6).

223 NKF (S. 7); successio (S. 8).

224 SNV (S. 4).

225 NKF (S. 6).

226 AG (S. 2).