Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
nen und wenn in Zukunft die Bestimmung über die Herabsetzung von Nutzniessungsvermächtnissen (Art. 530 ZGB) anwendbar ist.246
Wenn der Gesetzgeber der Grundidee des geltenden Artikels 473 Absatz 2 ZGB (ver-
fügbare Quote um 1/3 tiefer als die ordentliche verfügbare Quote) treu bleiben will, sollte er eine verfügbare Quote von 5/12 vorsehen oder die Quote der Einfachheit halber und entsprechend der Stossrichtung der Revision leicht auf 1/3 reduzieren bzw. auf 1/2 erhöhen.247
Die Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen wird im Vorentwurf nicht kompensiert. In
Artikel 473 VE-ZGB werden ihnen ebenfalls keine weiteren Eigentumsrechte eingeräumt und die zusätzlich verfügbare Quote wird nicht zwingend ihnen zugeteilt. Es wäre auch eine Bestimmung vorstellbar gewesen, gemäss der die verfügbare Quote zumindest dann den Nachkommen zugewiesen werden muss, wenn diese das Unternehmen oder das Wohnhaus der Familie übernehmen.248
5.4.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut von Art. 473 VE-ZGB
Die im Vorentwurf beibehaltene aktuelle Formulierung ist nicht klar genug. Sie sollte re-
vidiert werden, damit sie auch für Laien verständlich ist. Dies könnte erreicht werden, indem die Teile, die dem überlebenden Ehegatten und den Nachkommen je zur Nutzniessung und zu nacktem Eigentum zustehen sollen, in der Bestimmung genau genannt werden.249
Wenn eingetragene Partnerinnen und Partner in Zukunft das Adoptionsrecht erhalten,
sollten sie auch die Möglichkeit haben, ihrer Partnerin bzw. ihrem Partner eine Nutzniessung einzuräumen.250
5.5 Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten (oder des eingetragenen Partners) im Fall des Versterbens während des Scheidungsverfahrens (oder während der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft)
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag Stellung genommen haben, dass der überlebende Ehegatte (oder eingetragene Partner) im Fall des Versterbens der erblassenden Person während des Scheidungsverfahrens oder während der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft den Anspruch auf seinen Pflichtteil verlieren soll, befürwortet ihn.
3 Kantone251, 3 Parteien252, 10 Organisationen253 und 6 Privatpersonen254 heissen den Vorschlag gut oder eher gut.
2 Kantone255, 8 Organisationen256 und 1 Privatperson257 stehen ihm ablehnend oder eher ablehnend gegenüber.
246 successio (S. 13).
247 Uni FR (S. 2).
248 Baddeley (S. 3).
249 TG (S. 1).
250 Unil (S. 5); Achermann (S. 3).
251 AR (S. 1); BL (S. 2); VD (S. 2).
252 FDP (S. 2); glp (S. 3); SVP (S. 4).
253 economiesuisse (S. 2); NK BS (S. 4); Relève PME (S. 2); SBLV (S. 2); SNV (S. 4); swisNot (S. 4); Uni BE (S. 16); Uni GE (S. 7); Unil (S. 4; 6); VPAG (S. 2).
254 Achermann (S. 3); Guth (S. 3); Lauterbach (S. 4); Marberger (S. 2); Sahin (S. 4); Unternährer (S. 5).
255 SG (S. 2); SO (S. 3).
256 AK BS (S. 8); JuCH (S. 4); NKF (S. 2); successio (S. 4); SBV (S. 3); SSR (S. 2); SVR (S. 2); Uni BS (S. 12).
257 Baddeley (S. 5).