Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

stellt oder die Nutzniessung aufgehoben? Und wenn sich die Vermögenslage der Erbinnen und Erben verschlechtert? Diese Fragen sowie die Modalitäten einer etwaigen Klage auf Aufhebung des Unterhaltsvermächtnisses sollten geprüft und geregelt werden.185

5.2.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut von Art. 484a VE-ZGB

Art. 484a Abs. 1 VE-ZGB

 Gemäss dem vorgeschlagenen Wortlaut des Gesetzes «kann» das Gericht die Ausrich-

tung eines Unterhaltsvermächtnisses ausrichten. Entsprechend könnte das Gericht die Klage auch dann abweisen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestimmung sollte als zwingende Vorschrift formuliert werden («das Gericht ordnet an»).186

 Der Gesetzestext enthält keine maximale Dauer des Unterhaltsvermächtnisses, die je-

doch im Interesse der Rechtssicherheit gesetzlich zu verankern wäre. Es wird eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge vorgeschlagen.187

 Der Vorentwurf scheint nur auf die Pflegeleistungen (an der erblassenden Person) oder

Betreuungsleistungen (an den Kindern der erblassenden Person) ausgerichtet zu sein und lässt allfällige finanzielle Zuwendungen an die erblassende Person (z. B. wegen mangelnder liquider Mittel), welche z. B. nach dem Verkauf von Wohneigentum nach dem Tod entschädigt werden könnten, unberücksichtigt.188

 Für den Anspruch auf ein Unterhaltsvermächtnis sollte nicht die Dauer (drei bzw. fünf

Jahre) entscheidend sein, sondern die Höhe der unentschädigten Leistungen und allenfalls deren Folgen für die Person (z. B. Vermögensverminderung; Verminderung der Erwerbsmöglichkeiten usw.) oder ob davon auszugehen ist, dass die einem minderjährigen Kind gewährte Unterstützung fortgesetzt worden wäre. Die Zeit sollte dabei als ein Faktor unter anderen berücksichtigt werden.189

 Zusätzlich zum Kriterium der erheblichen Leistungen sollte auf weitere Kriterien verwie-

sen werden, anhand welcher der Umfang der Solidarität in der Partnerschaft eingeschätzt werden kann. Wie verhält es sich mit einer Partnerin oder einem Partner, die bzw. der aufgrund eines tiefen Lohns nicht gebührend für den Lebensunterhalt aufkommen kann und zehn Jahre mit dem Erblasser bzw. der Erblasserin zusammengelebt hat?190

 Es erschiene einleuchtender, wenn für den Anspruch auf das Unterhaltsvermächtnis die

Fristen gemäss dem Vorentwurf vertauscht würden und für die faktischen Lebenspartner eine Lebensgemeinschaft von fünf Jahren und für die unterstützten Minderjährigen ein Zusammenleben von drei Jahren verlangt wird.191

 Es ist unklar, wie die Formulierung «zulasten der Erbschaft» mit Blick auf das Verhältnis

zwischen dem Unterhaltsvermächtnis und den Gläubigerinnen und Gläubigern der erblassenden Person oder der Erbschaft auszulegen ist (vgl. Art. 564 VE-ZGB). Wer geht vor?192

185 SH (S. 3); SNV (S. 3); Uni BS (S. 8); Uni FR (S. 3).

186 SKG (S. 3).

187 SG (S. 3); OdA GE (S. 3); SNV (S. 3); Uni NE (S. 4).

188 DJS (S. 5).

189 DJS (S. 6; 7).

190 Uni GE (S. 5).

191 Niklaus (S. 4).

192 WengerPlattner (S. 5).