Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

5.4.1 Im Allgemeinen

Argumente dafür

 Der Vorschlag ist klar, angemessen und ausgewogen. Er ist absolut sachgerecht und

erhöht die Rechtssicherheit. So werden die Ansprüche der Nachkommen im Erbfall im Vergleich mit dem überlebenden Ehegatten nicht noch stärker beeinträchtigt und wird eine in der Praxis häufig angewandte Regelung nicht geändert.239

Argumente dagegen

 Der Verzicht auf eine Erhöhung der verfügbaren Quote in diesem Artikel widerspricht der

grundsätzlichen Stossrichtung des Vorentwurfs und der neuen Pflichtteilskonzeption. Durch die Ausweitung der verfügbaren Quote (über die Verkleinerung der Pflichtteile) wird die materielle Bedeutung von Artikel 473 Absatz 1 ZGB gemindert.240

 Wenn die verfügbare Quote neben der Nutzniessung durch den überlebenden Ehegat-

ten bei einem Viertel des Nachlasses belassen werden soll, werden die Personen, die ihren Ehegatten so stark wie möglich begünstigen wollen, ihm den Nachlass eher als Volleigentum zukommen lassen. In Fällen, in denen das Vermögen hauptsächlich in selbstgenutztem Wohneigentum gebunden ist, könnte dies unter Tragbarkeitsaspekten problematisch sein.241

 Wenn die verfügbare Quote nach Artikel 473 Absatz 2 ZGB nicht verändert wird, wird

sich die grundsätzliche Kritik daran noch verschärfen. Mit der Änderung der Pflichtteile gemäss dem Vorentwurf werden die gemeinsamen Nachkommen (unter Vorbehalt der Nutzniessung) über einen Pflichtteil von 5/8 verfügen, während der Pflichtteil der nichtgemeinsamen Nachkommen auf 1/4 beschränkt ist. Diese Diskriminierung ist unhaltbar, der Artikel ist zwingend anzupassen.242

Offene Fragen

 Da der Pflichtteil der Kinder deutlich verkleinert wird (von 3/8 auf 1/4) und der überle-

bende Ehegatte so stärker begünstigt werden kann, sollte der in Artikel 473 ZGB verankerte Grundsatz überdacht werden. Es ist nicht unbedingt gerechtfertigt, darüber hinaus zu gehen.243

 Das Problem der Patchworkfamilien, insbesondere mit einem überlebenden Ehegatten

und nichtgemeinsamen Kindern, ist nicht gelöst. Eine mögliche Lösung wäre, die Anwendung von Artikel 473 ZGB auf den Erbteil der nichtgemeinsamen Kinder auszuweiten.244

 Es bleibt offen, wie die Pflichtteile der nichtgemeinsamen Nachkommen zu berechnen

sind, wenn diese mit gemeinsamen Nachkommen konkurrieren. Die Frage sollte geklärt werden.245

 Unbeantwortet bleibt auch die Frage, in welchen Konstellationen Artikel 473 ZGB noch

relevant sein kann, wenn die Kapitalwerte von Nutzniessungsvermächtnissen zugunsten überlebender Ehegatten (dank der Ausweitung der verfügbaren Quote) höher sein kön-

236 DJS (S. 8); SNV (S. 4); SSR (S. 4); SVR (S. 2); Uni GE (S. 7).

237 Achermann (S. 3).

238 successio (S. 13); Uni BS (S. 10); Uni FR (S. 2); Unil (S. 5).

239 TG (S. 1); FDP (S. 2); SVP (S. 4); SVR (S. 2); Uni GE (S. 7).

240 successio (S. 13); Uni FR (S. 2).

241 Uni BS (S. 10); Unil (S. 5); WengerPlattner (S. 12).

242 Unil (S. 5).

243 Unil (S. 5).

244 FDP (S. 2).

245 successio (S. 13); Uni BS (S. 11).