Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

 Der Anspruch sollte kapitalisiert werden können, damit für die Erben rasch Klarheit be-

steht und die Teilung nicht verhindert wird. Eine Kapitalisierung wäre jedoch wie im Fall der Kapitalisierung des nachehelichen Unterhalts (Art. 126 Abs. 2 ZGB) mit zahlreichen Problemen verbunden.201

 Die aktuelle Formulierung ist einseitig auf die Erben ausgerichtet. Es sollte eine ausge-

wogenere Formulierung gewählt werden, nach welcher ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Erben und der Berechtigten aus dem Unterhaltsvermächtnis zu treffen ist, bei dem namentlich die finanzielle Lage der Parteien und die Höhe der Erbschaft zu berücksichtigen sind.202

 Dass bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltsvermächtnisses die finanzielle Lage

der Erben (von der Höhe des Nachlasses abgesehen) eine Rolle spielen soll, erscheint als sachfremdes Kriterium.203

 Das Unterhaltsvermächtnis sollte unabhängig von der finanziellen Lage der Erben und

der Höhe der Erbschaft geschuldet sein.204

Art. 484a Abs. 3 VE-ZGB

 Die Verwirkungsfrist von drei Monaten für die Einreichung der Klage ist zu kurz ange-

sichts der Tatsache, dass sich die Anspruchsberechtigten noch in einer Trauerphase befinden und dass zuerst die Höhe des Nachlasses ermittelt werden muss, damit sie ihren Anspruch auf ein Unterhaltsvermächtnis prüfen können, bevor sie eine Klage anstrengen. Dies gilt umso mehr, wenn die Erblasserin oder der Erblasser verheiratet war und zuerst noch die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden muss. Die kurze Verwirkungsfrist verleitet dazu, rasch Klage einzureichen, damit die Ansprüche gewahrt sind. Das erschwert eine Einigung mit den Erben. Da diese häufig nicht sofort bekannt sind, stellt sich im einzuleitenden Prozess zudem die Frage der Passivlegitimation. Die Frist sollte auf mindestens sechs Monate angesetzt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre beispielsweise eine absolute Klagefrist von zehn Jahren zu empfehlen.205

 Da auch die Erben innert dreier Monate ab dem Tod über die Annahme oder Ausschla-

gung der Erbschaft entscheiden müssen, besteht für sie das Risiko, dass ihnen bisher nicht festgestellte Verpflichtungen erwachsen bzw. aufwendige Rechtsstreitigkeiten auf sie zukommen. Dies kann für ihre Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft von Bedeutung sein. Die Folge dürften Gesuche um Verlängerung der Ausschlagungsfrist sein, womit längere Zeit vergehen wird, bis ein Überblick über den endgültigen Inhalt des Nachlasses verschafft und der Nachlass geregelt werden kann.206

 Der Anspruch sollte durch die Berechtigten auf Aufforderung durch die Erben hin innert

drei Monaten bzw. ohne eine solche Aufforderung innert einem Jahr ab Tod geltend gemacht werden, ansonsten sollte er verwirkt sein.207

201 Uni BE (S. 11).

202 glp (S. 3); Pink Cross (S. 1).

203 DJS (S. 7).

204 Pro Familia (S. 4).

205 AI (S. 1); AR (S. 3); GE (S. 1); OW (S. 1); SH (S. 2); bavaab (S. 2); DJS (S. 7); EFS (S. 2); EKFF (S. 2); JuCH (S. 4); Niklaus (S. 4); NK BS (S. 3); SAGW (S. 2); SKG (S. 3); SNV (S. 3); successio (S. 7); SVE (S. 11); Uni BE (S. 11); WengerPlattner (S. 5); Baddeley (S. 7).

206 SG (S. 4).

207 successio (S. 8).