Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Muss die Dauer des Unterhaltsbeitrags zugunsten minderjähriger Kinder sich mit jener
im Familienrecht (Art. 276 ZGB) decken? Ist dieser Beitrag gleich zu behandeln wie die Erziehungskosten nach Artikel 631 Absatz 2 ZGB, bei denen ein angemessener Vorausbezug einzuräumen ist?193
Es sollte klargestellt werden, ob die Minderjährigkeit der finanziell unterstützten Person
im Moment des Todes der Erblasserin oder des Erblassers eine Voraussetzung für deren Anspruch auf ein Unterhaltsvermächtnis ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit endet jedoch häufig nicht mit der Erreichung des 18. Altersjahres. Steht fest, dass die Unterstützung auch über die Mündigkeit hinaus gewährt worden wäre, z. B. für eine bestimmte Berufsbildung, ist es nicht angemessen, diesen Fall anders zu behandeln als jenen eines minderjährigen Kindes.194
Ein gemeinsamer Haushalt sollte bei Minderjährigen ebenfalls keine Voraussetzung für
die Ausrichtung eines Unterhaltsvermächtnisses sein. Eine solche Voraussetzung kann beispielsweise zu falschen Ergebnissen führen, wenn die erblassende Person die minderjährige Person unterstützen will, obwohl sie nicht mit ihr lebt, oder wenn die Ausbildung einen anderen Wohnsitz erfordert. Der entscheidende Faktor sollte die Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung der finanziellen Unterstützung sein und nicht der gemeinsame Haushalt.195
Es sollte präzisiert werden, dass die erheblichen Leistungen «im Interesse des Erblas-
sers und/oder der Kinder» erbracht worden sein können.196
Die Tatsache, dass unterstützte Minderjährige Anspruch auf ein Unterhaltsvermächtnis
haben, führt dazu, dass sie erbrechtliche Ansprüche gegenüber mindestens drei Personen haben: gegenüber den beiden leiblichen Eltern und der Erblasserin oder dem Erblasser. Das erscheint nicht sachgerecht.197
Art. 484a Abs. 2 VE-ZGB
Die Auslegung des Begriffs «zumutbar» für die Erben wird zu Prozessen führen. Es ist
nicht klar, ab wann die Ausrichtung eines solchen Vermächtnisses für diese aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse und der Höhe der Erbschaft zumutbar ist, zumal die finanzielle Lage der verschiedenen Erben sehr heterogen sein kann. Ein möglicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Zumutbarkeit könnte der Pflichtteil sein. Das Unterhaltsvermächtnis sollte auf den Betrag der Erbschaft vor der Teilung beschränkt werden. Das Unterhaltsvermächtnis sollte den Erben allgemein auferlegt werden können (die Ausrichtung eines Unterhaltsvermächtnisses sollte nicht verneint werden, wenn eine erbende Person verschuldet ist, während die Erbschaft ausreicht und die übrigen Erben über genügend Mittel verfügen).198
Ohne gegenteilige gesetzliche Vorschrift darf keine Belastung von Pflichtteilsrechten
durch das Unterhaltsvermächtnis zulässig sein.199
Es ist nicht klar, auf welche Erben (gesetzliche und/oder eingesetzte) sich die Vorschrift
zur Berücksichtigung der finanziellen Lage bezieht.200
193 Uni NE (S. 4).
194 DJS (S. 6); Pro Familia (S. 3).
195 DJS (S. 7).
196 Pro Familia (S. 3).
197 AR (S. 2).
198 AI (S. 1); LU (S. 1); SG (S. 3); DJS (S. 7); Uni BE (S. 11); Uni FR (S. 3); Uni NE (S. 5).
199 Uni BS (S. 7); Uni NE (S. 5).
200 glp (S. 3).