Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

 Es ist zu erwägen, ob die Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten durch einen Ehever-

trag zu bevorzugen, nicht mit einer gesetzlichen Wiederverheiratungsklausel als Korrektiv kombiniert werden muss wie zum Beispiel in Artikel 473 Absatz 3 ZGB.227

 Wenn dem Vorentwurf gefolgt wird, ist nicht einzusehen, weshalb für die ehevertragliche

Vorschlagszuteilung nicht die Formvorschriften des Erbvertrags gelten.228

 Es sollte eine Lösung geprüft werden, gemäss welcher der Vorschlagszuteilung zuguns-

ten des überlebenden Ehegatten durch Ehevertrag im Todesfall dingliche Wirkung zukommt, sodass er sich beispielsweise unmittelbar im Grundbuch als Erbe eintragen lassen kann.229

 Es ist Sache der Justiz bzw. des Bundesgerichts, die rechtliche Qualifikation der Vor-

schlagszuteilung vorzunehmen, und nicht des Gesetzgebers.230

5.3.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut von Art. 494 Abs. 4 VE-ZGB

 Es ist unklar, was die Formulierung «ein Ehevertrag wird im Erbfall wie ein Erbvertrag

behandelt» in Bezug auf die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und auf die Erbfolgeregelung bedeutet. Es sollte stattdessen wie folgt formuliert werden: «[...] wird bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen als Verfügung von Todes wegen berücksichtigt» oder «[...] wird im Erbfall bezüglich ihrer Wirkungen wie eine Verfügung von Todes wegen behandelt». Die Bestimmung sollte zudem an einem anderen Ort, z. B. in Artikel 608 Absatz 4 ZGB aufgenommen werden.231

 Der Wortlaut des Vorentwurfs spricht nur von der Vorschlagszuteilung unter dem Güter-

stand der Errungenschaftsbeteiligung, jedoch nicht von der ehevertraglichen Änderung der Teilung des Gesamtguts unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft. Der Wortlaut sollte gegebenenfalls entsprechend angepasst werden. Es sollte überdies präzisiert werden, dass nur der Teil, der zusätzlich zur gesetzlichen Aufteilung des Vorschlags zugewiesen wird, wie ein Erbvertrag behandelt wird.232

 Es sollte von «bénéfice de l’union conjugale» (Zuteilung des Vorschlags der ehelichen

Gemeinschaft) gesprochen werden und nicht nur von «bénéfice» (Vorschlagszuteilung). Der Ausdruck «pacte successoral» (Erbvertrag) ist durch «disposition pour cause de mort» (Verfügung von Todes wegen) zu ersetzen. Der deutsche Wortlaut «im Erbfall» entspricht nicht dem französischen «dans la succession».233

5.4 Nutzniessung durch den überlebenden Ehegatten

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag Stellung genommen haben, die verfügbare Quote bei einer Nutzniessung durch den überlebenden Ehegatten nicht zu verändern, befürwortet ihn.

1 Kanton234, 2 Parteien235, 5 Organisationen236 und 1 Privatperson237 heissen den Vorschlag gut, während ihn 4 Organisationen238 ablehnen oder eher ablehnen.

227 successio (S. 8).

228 AG (S. 2); SG (S. 6); Uni FR (S. 4).

229 BL (S. 3).

230 Uni GE (S. 6); Uni BE (S. 18).

231 ZH (S. 3); Uni BE (S. 19).

232 NKF (S. 6); successio (S. 8); Uni FR (S. 4).

233 Uni FR (S. 4); Uni GE (S. 7).

234 TG (S. 1).

235 FDP (S. 2); SVP (S. 4).