Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
5.3 Zusätzliche Vorschlagszuteilung zugunsten des überlebenden Ehegatten durch Ehevertrag
Die Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Vorschlag einer zusätzlichen Vorschlagszuteilung zugunsten des überlebenden Ehegatten durch Ehevertrag Stellung genommen haben, sind geteilter Meinung.
1 Kanton208, 1 Partei209, 9 Organisationen210 und 1 Privatperson211 heissen den Vorschlag gut oder eher gut. 4 Kantone212 und 7 Organisationen213 stehen ihm ablehnend oder eher ablehnend gegenüber.
5.3.1 Im Allgemeinen
Argumente dafür
Die Präzisierung und Klarstellung bezüglich der Berechnung der Pflichtteilsansprüche
der Nachkommen bei einer Vorschlagszuteilung zugunsten des überlebenden Ehegatten wird begrüsst. Die Bestimmung bietet den Vorteil, dass die Pflichtteilsberechnungsmasse vereinheitlicht wird. Sie muss unbedingt übernommen werden.214
Die Qualifikation als Zuwendung von Todes wegen ist positiv zu bewerten und entspricht
der mehrheitlich in der Literatur vertretenen Auffassung und der Praxis des Bundesgerichts.215
Dem Vorschlag kann zugestimmt werden, wenn der Pflichtteil der Nachkommen effektiv
auf 1/2 reduziert wird.216
Argumente dagegen
Wenn die Vorschlagszuteilung als letztwillige Verfügung betrachtet wird, hat dies zur
Folge, dass die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben höher ausfallen. Das läuft dem eigentlichen Ziel, den überlebenden Ehegatten gegenüber den gemeinsamen Kindern möglichst zu bevorzugen, zuwider. Die Praxis zeigt, dass bei Paaren mit geringen oder mittleren Einkommen, bei denen sehr wenig oder kein Eigengut vorhanden ist, der Vorschlagszuweisung für die Beibehaltung des Lebensstandards der überlebenden Person, bei der es sich statistisch gesehen öfter um die Frau handelt, eine grosse Bedeutung zukommt. Durch die Vorschlagszuteilung kann auch vermieden werden, dass der Ehegatte die Familienwohnung verkaufen und für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen muss, sodass sie oder er nicht sozialhilfebedürftig wird.217
Mit der Revision des Erbrechts soll die Verfügungsfreiheit der Erblasserin oder des Erb-
lassers erhöht werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese im Bereich der Vorschlagszuteilung, einer in der Lehre umstrittenen Frage, wieder eingeschränkt werden soll.218
Nach Artikel 216 Absatz 2 ZGB dürfen ehevertragliche Vereinbarungen über den Vor-
schlag die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen
208 ZH (S. 2).
209 SVP (S. 4).
210 CP (S. 2); DJS (S. 8); NK BS (S. 4); Relève PME (S. 2); SSR (S. 4); SVR (S. 2); Uni BS (S. 9); Uni GE (S. 6); Unil (S. 9).
211 Guth (S. 5).
212 BL (S. 2); BS (S. 2); SG (S. 5); SO (S. 2).
213 AK BS (S. 9); bavaab (S. 2); JuCH (S. 6); successio (S. 8); Uni BE (S. 18); Uni BS (S. 9); Uni FR (S. 4).
214 ZH (S. 2); SVP (S. 4); JuCH (S. 6); SVR (S. 2); swisNot S. 4); Unil (S. 9).
215 NK BS (S. 4).
216 SNV (S. 4).
217 BS (S. 2); SO (S. 3); JuCH (S. 6); Uni FR (S. 5); Baddeley (S. 19).
218 SG (S. 6); bavaab (S. 2).