Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Die zweijährige Dauer des Scheidungsverfahrens ist im erläuternden Bericht nicht weiter
begründet und erscheint als einigermassen willkürlich.266
Eine lange Verfahrensdauer kann verschiedene Gründe haben (schwierige Beweiserhe-
bung, Beteiligung ausländischer Behörden usw.). Sie muss nicht von den Eheleuten verschuldet sein, oder es kann auch der verstorbene Ehegatte dafür verantwortlich sein.267
Offene Fragen
Bei einem Scheidungsverfahren sollten sowohl der Pflichtteil als auch der gesetzliche
Erbanspruch entfallen. Das Gesetz sollte grundsätzlich den mutmasslichen Willen der erblassenden Person widerspiegeln. Es ist schwer vorstellbar, dass diese wünscht, ihrem Ehegatten, mit dem sie im Scheidungsverfahren ist, einen Teil ihres Nachlasses zuzuweisen.268
Damit der überlebende Ehegatte nicht benachteiligt wird, sollte die güterrechtliche Aus-
einandersetzung zwingend vor der Erbteilung stattfinden (was in der Praxis nicht selten unterlassen wird). Allenfalls sind Massnahmen zur Koordination der güter- und der erbrechtlichen Ansprüche vorzusehen.269
Eine Scheidung kann aus vielfältigen Gründen länger als zwei Jahre dauern. Warum
also zwischen den verschiedenen Arten von Scheidungsverfahren unterscheiden?270
Die gerichtliche Überprüfung, dass das Scheidungsbegehren auf freiem Willen und reifli-
cher Überlegung beruht (Art. 111 Abs. 2 ZGB), unterbleibt. Die Dauer des Scheidungsprozesses ist kein brauchbares Indiz dafür, dass es tatsächlich zur Scheidung gekommen wäre, wenn nicht der Ehegatte gestorben wäre. Es sollte darauf abgestellt werden, ob das Scheidungsverfahren mit hinreichender Sicherheit zur Scheidung geführt hätte.271
Im Vorentwurf ist nicht gelöst, ob der Pflichtteil nur entfallen soll, falls die Enterbungsvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob in Fällen nach Artikel 125 Absatz 3 ZGB auch der Pflichtteil ganz, oder in gleicher Relation, wie der nacheheliche Unterhalt gekürzt worden wäre, entfallen soll.272
Es wird vorgeschlagen, im Todesfall während des Scheidungsverfahrens dem überle-
benden Ehegatten einen kapitalisierten Vermächtnisanspruch in Höhe der hypothetisch nach Massgabe von Artikel 125 Absatz 2 bzw. Absatz 3 ZGB errechneten Ansprüche zuzusprechen. Dies könnte durch das Scheidungsgericht erfolgen. Der Anspruch sollte allerdings den Wert eines in einem erbrechtlichen Verfahren wiederum hypothetisch zu ermittelnden Ehegattenpflichtteils nicht übersteigen dürfen.273
Der Pflichtteilsanspruch sollte auch bei einer Klage auf Trennung entfallen.274
Es sollte ein Ausgleich vorgesehen werden für den Fall, dass aufgrund des Versterbens
der Erblasserin oder des Erblassers während des Scheidungsverfahrens Ansprüche aus Güterrecht und beruflicher Vorsorge entfallen.275
266 successio (S. 4).
267 JuCH (S. 4); Baddeley (S. 5).
268 SVP (S. 4); NKF (S. 3); Uni GE (S. 7); Achermann (S. 3); Lauterbach (S. 4).
269 JuCH (S. 4).
270 NKF (S. 4).
271 DJS (S. 9).
272 successio (S. 4).
273 successio (S. 4).
274 SBLV (S. 2); SBV (S. 3).
275 AK BS (S. 8).