Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Die eine Erbschaft liquidierende Urkundsperson sollte Kenntnis von einem allfälligen
Scheidungsverfahren haben. Der entsprechende Informationsfluss ist sicherzustellen, sonst kann der Artikel nicht angewendet werden.276
5.5.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut der betreffenden Artikel
Jegliche abweichende Anordnung muss in der Form einer Verfügung von Todes wegen
getroffen werden und nicht in der Form eines Ehevertrags, wie dies im erläuternden Bericht gefordert wird.277
Aus den Artikeln 120 Absatz 2, 217 Absatz 2, 241 Absatz 4 VE-ZGB und 31 VE-PartG
geht nicht hervor, welche Scheidungsverfahren zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs führen. Um dies zu verstehen, müssen die erbrechtlichen Bestimmungen (Art. 472 VE-ZGB) beigezogen werden. Das liegt für juristische Laien nicht ohne Weiteres auf der Hand. Es müsste ausdrücklich auf Artikel 472 VE-ZGB verwiesen werden.278
Art. 120 Abs. 2 VE-ZGB
Es sollte nicht die gesamte Verfügung von Todes wegen hinfällig sein, sondern nur ein
Teil.279
Der Vorentwurf sieht nicht mehr vor, dass geschiedene Eheleute zueinander kein ge-
setzliches Erbrecht haben. Auch wenn sich dies indirekt aus Artikel 462 ZGB ableiten lässt, sollte diese Klarstellung unter Artikel 120 ZGB und damit unter den Scheidungsfolgen beibehalten werden.280
Es sollten ausschliesslich jene Verfügungen zugunsten des Ehegatten hinfällig werden,
die vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet wurden. Es muss weiterhin möglich sein, den Ehegatten trotz eines Scheidungsverfahrens zu begünstigen.281
Art. 472 VE-ZGB
Es geht aus den Bestimmungen zu wenig deutlich hervor, dass lediglich der Pflichtteils-
anspruch entfällt, nicht jedoch das gesetzliche Erbrecht, und dass dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner die Erbenstellung durch Verfügung von Todes entzogen werden muss.282
Es wird nicht geregelt, wie zu verfahren ist, wenn der Scheidungswille bei einem ge-
meinsamen Scheidungsbegehren anlässlich der Anhörung der Parteien durch das Gericht (Art. 287 ZPO) nicht bestätigt wird und der Ehegatte vor Abweisung des Begehrens oder während laufender Frist zur Einreichung der Scheidungsklage (Art. 228 Abs. 3 ZGB) verstirbt.283
Ohne entsprechende Erläuterung im Bericht ist nicht offensichtlich, weshalb im Geset-
zestext «fortgesetzt» erscheint.284
In Ziffer eins sollte «a fait l’objet de conclusions communes sur le principe du divorce»)
(Gegenstand gemeinsamer Anträge über den Scheidungswillen war) stehen anstatt «a
276 BDP (S. 1).
277 Uni GE (S. 7).
278 NKF (S. 3); WengerPlattner (S. 3).
279 Niklaus (S. 1).
280 NKF (S. 2).
281 NKF (S. 2).
282 WengerPlattner (S. 3).
283 WengerPlattner (S. 3).
284 Niklaus (S. 2).