Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

 Im Bereich der gemischten Lebensversicherungen (Sparen und Risikoschutz), die be-

sonders bei jungen Familien für die Amortisation von Hypotheken beliebt sind, könnte die Neuregelung beim Tod eines Elternteils den Erhalt der Liegenschaft für die Familie gefährden und unter Umständen eine Fremdfinanzierung verunmöglichen. Die daraus resultierenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sind schwer abschätzbar.308

 Eine Änderung würde berechtigte Erwartungen von Versicherungsnehmerinnen und

-nehmern bestehender Verträge in schwerwiegender Weise beeinträchtigen und die mit der Versicherung angestrebte Nachlassplanung stark verändern.309

 Die Änderung könnte zu Problemen bei der Ausrichtung von Vermächtnissen führen. Für

die Liquidation von Finanzinstrumenten ist eine gewisse Zeit nötig und die Erben verfügen dementsprechend eventuell nicht über genügend Mittel für die Ausrichtung der Vermächtnisse.310

 Bei einer reinen Todesfall-Risikoversicherung entzieht die Versicherungsnehmerin oder

der Versicherungsnehmer dem Nachlass ausser der Risikoprämie keine Vermögenswerte. Es ist nicht angemessen, die anwartschaftlichen Versicherungsanprüche zum Vermögen hinzuzurechnen, denn sie bilden nicht einen Vermögenswert der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers. Nur der Rückkaufswert (akkumuliertes Sparkapital) stellt ein Aktivum der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers dar. Bei der Behandlung der Versicherungsansprüche im Erbfall muss zwischen dem Risikoschutz und den Sparkomponenten unterschieden werden.311

Offene Fragen

 Es lässt sich nicht rechtfertigen, Todesfallleistungen aus Lebensversicherungen anders

zu behandeln als gleiche Leistungen aus anderen Versicherungen (Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung).312

 In der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird den Eheleuten je die Hälfte des aus der

Errungenschaft finanzierten Rückkaufswertes gutgeschrieben. Damit stellt sich die Frage, warum im Erbrecht bei der Pflichtteilsberechnung nochmals der ganze Rückkaufswert berücksichtigt wird. Das Zusammenwirken von Güter- und Erbrecht bei der Behandlung von (namentlich kapitalbildenden) Lebensversicherungen und Vorsorgeprodukten ist zu hinterfragen und im Gesetz explizit zu regeln.313

 Bei der Behandlung der Lebensversicherungsansprüche im Erbfall ist aufgrund des Ver-

sicherungsrechtes zu differenzieren.314

 In der Botschaft sollte darauf eingegangen werden, wie die Lebensversicherungsan-

sprüche güterrechtlich behandelt werden. Wenn sie als Zuwendungen unter Lebenden (in der Form einer Begünstigung) betrachtet werden, ist eine güterrechtliche Hinzurechnung möglich. Dies sollte präzisiert oder in Artikel 208 ZGB ausgeschlossen werden.315

308 SVV (S. 4); WengerPlattner (S. 4).

309 SNV (S. 5); SVV (S. 4).

310 Niklaus (S. 3).

311 SGHVR (S. 2); successio (S. 7); SVV (S. 4); Uni BE (S. 16).

312 SGHVR (S. 2).

313 SGHVR (S. 4); WengerPlattner (S. 4).

314 SG NV (S. 1).

315 Uni GE (S. 8).