Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

Offene Fragen

 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Versicherungs- und Vorsorgebranche bei

der Lancierung neuer Produkte sehr kreativ ist, sollte klar festgehalten werden, wie gemischte Vorsorge- und Versicherungslösungen künftig behandelt werden sollen.302

5.6.2 Lebensversicherung

Argumente dafür

 Es ist richtig, bei der Berechnung der Pflichtteile den Rückkaufswert durch den Wert der

ausbezahlten Summe zu ersetzen. Die vorgesehene Änderung ist sinnvoll und muss unterstützt werden. Dadurch kann die Rechtsunsicherheit behoben werden, die namentlich bezüglich der Frage der allfälligen Ausgleichung herrscht.303

 Da Lebensversicherungen nicht vorrangig der Vorsorge dienen, ist es nicht sachgerecht,

sie anders zu behandeln als andere Arten von Zuwendungen. Die Revisionsvorschläge sind kohärent.304

Argumente dagegen

 Die Neuerung, dass die Beträge aus Lebensversicherungen zum Nachlass hinzuge-

rechnet werden, schränkt die Verfügungsfreiheit ein und widerspricht dem eigentlichen Ziel der Revisionsvorlage, dem Willen der erblassenden Person und der Natur der Lebensversicherung.305

 Die bisherige Regelung hat sich bewährt und muss nicht geändert werden. Die vorge-

schlagene Lösung verkennt die systemische Bedeutung des Risikoschutzes und bietet weder für die Erben noch für die Begünstigten Vorteile. Sie würde namentlich im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterrecht zu rechtlichen Unsicherheiten und Ungereimtheiten führen.306

 Nach geltendem Recht können reine Todesfall-Risikoversicherungen ohne Rückkaufs-

wert, die folglich vom Nachlass ausgenommen sind, abgeschlossen werden, um für den Fall des Ablebens der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers z. B. den faktischen Lebenspartner oder die Stiefkinder zu begünstigen. Die Versicherungsleistung wird einmalig nach einem tieferen Satz als die Erbschaftssteuer besteuert. Diese Möglichkeit ist besonders wichtig für den Fall, dass der überlebende Partner nicht durch Ehevertrag oder Nutzniessung nach Artikel 473 ZGB begünstigt werden kann und beispielsweise unter Beachtung der Pflichtteile eine Immobilie behalten können soll. Eine Änderung dieser Regelung käme einer Verschlechterung der Situation der faktischen Lebenspartner gleich. Nach geltendem Recht ist es zudem möglich, zur Sicherstellung der weiteren Geschäftsfähigkeit des eigenen Unternehmens eine Gläubigerin oder einen Gläubiger bzw. eine Geschäftspartnerin oder einen Geschäftspartner zu begünstigen oder zur Absicherung eingegangener Verpflichtungen seine Versicherungsansprüche an Dritte (Bank oder Ex-Ehegatten) abzutreten. Diese Möglichkeit muss beibehalten werden bzw. darf nicht erschwert werden.307

302 TG (S. 2).

303 BL (S. 2); AK BS (S. 8); Uni GE (S. 8); Unil (S. 6).

304 swisNot (S. 5).

305 BS (S. 1); GR (S. 2); NK BS (S. 4); Pro Familia (S. 3); SVV (S. 3); Gysin (S. 5).

306 successio (S. 6); SVV (S. 3; 5).

307 GR (S. 2); SG (S. 2); NK BS (S. 4); SGHVR (S. 2); SKG (S. 4); successio (S. 7); SVV (S. 3); WengerPlattner (S. 4); Baddeley (S. 17).