Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

5.6.3 Gebundene private Vorsorge und berufliche Vorsorge

Argumente dafür

 Die Behandlung der Vorsorgeleistungen im Erbfall ist vor allem ein rechtspolitischer Ent-

scheid. Das im Vorentwurf vorgesehene Konzept bringt eine Klärung, ist positiv zu bewerten und interessant.316

 Die Begünstigten im Rahmen der Vorsorge, oft der überlebende Ehegatte, würden deut-

lich bevorteilt. Wenn keine Ehe besteht, so könnte nach den Voraussetzungen der BVV 3317 der faktische Lebenspartner begünstigt werden.318

 Im Gesetz muss, wie im Vorentwurf, der Vorrang des Vorsorgezwecks der Guthaben der

obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge festgehalten werden. Wenn keine Begünstigten vorhanden sind, gehen die Guthaben damit an die anderen Versicherten.319

 Die Säule 3a muss dem Zweck der Vorsorge dienen, d. h. namentlich der Fortsetzung

der gewohnten Lebenshaltung der Hinterbliebenen, der Ehegatten und der minderjährigen Kinder. Fielen diese Guthaben in den Nachlass, so würde die Situation der faktischen Lebenspartner verschlechtert. Dies ist nicht angebracht. Die vorgesehene Klärung entspricht einem Bedürfnis der Praxis.320

Argumente dagegen

 Die vorgeschlagene Regelung widerspricht der überwiegenden herrschenden Lehre und

den auf dieser Basis erstellten Nachlassplanungen. Sie vermischt Sozialversicherungsleistungen (2. Säule) und private Sparguthaben (Säule 3a). Sie würde zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten und Ungereimtheiten und zu Kollisionen mit dem Güterrecht führen. Das Verhältnis des Erbrechts zum Vorsorgerecht sollte nochmals überdacht werden.321

 Es könnten insbesondere bei Selbstständigerwerbenden namhafte Vermögensbestand-

teile der Erbschaft entzogen werden, indem sie als Sparguthaben auf einem 3a-Konto deponiert werden. Da in der Vorlage nicht auf die Pflichtteilsberechtigung verzichtet wird, erscheint dies nicht folgerichtig. Es besteht ein erhebliches Potenzial zur Verletzung der Pflichtteile.322

 Wenn die Pflichtteile reduziert und die Guthaben der Säulen 2b und 3a vom Nachlass

ausgenommen werden, so kann der Schutz der Pflichtteilsberechtigten ausgehebelt und können Begünstigte unverhältnismässig stark begünstigt werden. Diese können darüber hinaus, falls sie selbst pflichtteilsberechtigt sind, die übrigen Erben auf einen allfälligen Restbetrag des Nachlasses herabsetzen lassen, ohne sich ihren Vorteil anrechnen lassen zu müssen.323

 Es rechtfertigt sich nicht, diese Leistungen den Nachkommen zu entziehen und einzig

dem überlebenden Ehegatten zukommen zu lassen.324

316SVV (S. 2); swisNot (S. 4); Uni BS (S. 13); Uni GE (S. 7); VVS (S. 2).

317Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen;

SR 831.461.3.

318 Uni GE (S. 8).

319 GR (S. 2); ASIP (S. 2).

320 SO (S. 4); SKG (S. 4).

321 LU (S. 2); AK BS (S. 8); successio (S. 6); Uni BE (S. 17); Uni FR (S. 2).

322 BL (S. 2); swisNot (S. 4); Uni FR (S. 2).

323 Unil (S. 7).

324 AK BS (S. 8).