Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Offene Fragen
Die Bank- und Versicherungsguthaben der Säule 3a sollten im Nachlass und in der gü-
terrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden. In die 3. Säule wird in erster Linie eingezahlt, um für die Pensionierung zu sparen und vom tieferen Steuersatz zu profitieren, und nicht, um jemanden im Todesfall zu begünstigen. Im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge handelt es sich nicht um eine kollektive Form der Vorsorge, sondern um eine individuelle. Die Auswirkungen des Vorentwurfs in Sachen Güterrecht, Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge sollten in der Botschaft klar erläutert werden.325
Der überlebende Ehegatte würde durch diese Änderung massiv begünstigt (Art. 2 Abs. 1
Bst. b Ziff. 1 BVV 3). Dieser Begünstigung kann nur zugestimmt werden, wenn der Pflichtteil des Ehegatten tatsächlich auf einen Viertel reduziert wird. Hinterlässt die erblassende Person direkte Nachkommen und einen Lebenspartner und bestimmt sie nicht nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 BVV 3 eine oder mehrere begünstigte Personen, ist störend, dass je nach gewählter Einrichtung für die 3. Säule unterschiedliche Begünstigungsordnungen gelten. Dieser Artikel sollte neu gefasst werden, sodass klar ist, in welchem Verhältnis die Nachkommen und der überlebende Lebenspartner begünstigt sind, sofern die erblassende Person diesbezüglich nichts schriftlich festgehalten hat. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Bestimmung zum Unterhaltsvermächtnis eingeführt wird oder nicht.326
Die Regelung, mit der die Praxis des Bundesgerichts kodifiziert wird, dass die Leistun-
gen aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge nicht in den Nachlass fallen, ist zu begrüssen. Es ist jedoch anzumerken, dass die Erbteile von Kindern aus erster Ehe bei zusätzlichen Einkäufen in die berufliche Vorsorge zum Teil signifikant zugunsten des zweiten Ehepartners geschmälert werden könnten. Ausserdem sollten die vom Bundesgericht ausdrücklich vorbehaltenen Ausnahmefälle geregelt werden, um die störenden Auswirkungen der im Vorentwurf getroffenen Wahl im Rahmen zu halten. Diese Problemstellung sollte genau untersucht werden.327
Bei einer Scheidung können die Ansprüche auf Altersleistungen dem Ehegatten ganz
oder teilweise abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden (Art. 4 BVV 3). In der Botschaft sollte festgehalten werden, dass diese Möglichkeit sowohl für die Guthaben der Säule 3a in Form einer Versicherung als auch bei einer Bank besteht.328
Die Begünstigtenordnung nach Artikel 2 BVV 3 sollte in ein formelles Gesetz überführt
werden. Damit erhielte sie die nötige Legitimation. Der Kreis der Erben sowie der Begünstigten sollte möglichst der gleiche sein. Sonst wird es mithin von Zufällen abhängen, ob Gelder der Säule 3a in den Nachlass fallen oder nicht (je nach dem, ob jemand kurz vor oder nach der Pensionierung stirbt). Ebenso sollte auf Stufe Gesetz festgehalten werden, in welchem Umfang bzw. unter Beachtung welcher Modalitäten es gestattet ist, über die Gelder der Säule 3a zu disponieren.329
Unverheiratete Personen ohne Kinder sollten mit den Guthaben aus der 2. Säule Perso-
nen aus ihrer sozialen Familie und mit der 3. Säule ihre engsten Freunde begünstigen dürfen. Das heutige System ist einseitig auf Paare ausgelegt, egal, ob diese verheiratet sind oder nicht.330
325 AR (S. 2); AK BS (S. 8); OdA GE (S. 3); Uni BE (S. 17); Uni GE (S. 8); Baddeley (S. 17).
326 SNV (S. 4).
327 successio (S. 6); Unil (S. 6).
328 Uni GE (S. 8).
329 SGHVR (S. 4).
330 Pro Single (S. 2).