Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 41Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
5.6.4 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut der betreffenden Artikel
Art. 476 Abs. 1 VE-ZGB
Gemäss dem Wortlaut des Vorentwurfs werden die Lebensversicherungsansprüche
«zum Vermögen hinzugerechnet» (im Sinne von voll hinzugerechnet). Der Bericht geht aber davon aus, dass diese im Rahmen von Artikel 475 ZGB hinzurechenbar sind. Dies hätte aber zur Folge, dass Lebensversicherungen nur im engen Rahmen von Artikel 527 ZGB dem Nachlass hinzuzurechnen sind, was wohl nicht gewollt sein kann.331
Die Formulierung sollte geändert werden, damit klar ist, dass unwiderrufliche Begünsti-
gungen ebenfalls inbegriffen sind, z. B.: «Les prétentions de tiers en matière d’assurance-vie sur la tête du de cujus et donnant droit à des prestations au décès de ce dernier s’ajoutent aux biens existants» (Ansprüche Dritter aus Lebensversicherungen auf den Tod des Erblassers, die mit dessen Tod einen Leistungsanspruch begründen, werden zum Vermögen hinzugerechnet.)332
Der Begriff «von Dritten» sollte gestrichen werden, denn er könnte sämtliche Personen
meinen, die gegenüber dem Versicherungsunternehmen einen direkten Anspruch haben.333
Der Klarheit halber sollte präzisiert werden, dass ausschliesslich die Säule 3b erfasst ist
(und nicht die Säule 3a).334
In der deutschen Fassung sollte der Begriff «Vermögen» durch «Nachlass» ersetzt wer-
den. In den Artikeln 476 Absatz 2 VE-ZGB, 470 ZGB, 484a VE-ZGB und 564 VE-ZGB sollte ebenfalls einheitlich der Begriff «Nachlass» verwendet werden.335
Art. 476 Abs. 2 VE-ZGB
Dieser Absatz ist systematisch falsch eingereiht. Die Artikel 474 ff. ZGB befassen sich
mit der Pflichtteilsberechnungsmasse und nicht mit der Zusammensetzung des Nachlasses. Die Leistungen der Säule 3a kommen den Begünstigten direkt zu und fallen nicht in den Nachlass.336
Aus dem Wortlaut der Bestimmung sollte klarer hervorgehen, dass die Guthaben nicht
zum Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers hinzugerechnet werden.337
Art. 529 VE-ZGB
Dieser Artikel darf nicht ersatzlos aufgehoben werden. Es muss eine Reihenfolge der
Herabsetzung von Lebensversicherungsleistungen vorgesehen werden. Die Tatsache allein, dass diese nach Artikel 476 Absatz 1 VE-ZGB herabsetzbar sind, genügt nicht.338
Die Aufhebung ist notwendig.339
331 Uni BS (S. 13).
332 Uni GE (S. 8).
333 SVV (S. 2).
334 Uni GE (S. 9).
335 SG NV (S. 2).
336 Uni BE (S. 17); WengerPlattner (S. 4).
337 SVV (S. 2).
338 AK BS (S. 15); NKF (S. 5); SG NV (S. 1); SVV (S. 5); Uni FR (S. 2).
339 Unil (S. 11).