Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
6.20 Verlängerung der Frist für die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen
Die Frist von einem Monat für die Eröffnung letztwilliger Verfügungen ist in der Praxis zu kurz bemessen und die Erbinnen und Erben können in der Regel nicht vorgeladen werden. Die Artikel 557 und 558 ZGB sollten revidiert werden.659
6.21 Klärung der Rechtsstellung der virtuellen erbenden Person
Die Rechtsstellung der pflichtteilsberechtigten Erben, die von der erblassenden Person im Testament ausgeschlossen oder übergangen werden, sollte geklärt werden. Ihre Rechte, insbesondere ihr Anspruch auf Information oder auf Sicherungsmassnahmen, sind gar nicht oder nur unzureichend gesetzlich geregelt. Die in der Gerichtspraxis gewährte einjährige Verwirkungsfrist für Klagen gegen den Nachlass stellt eine Prozessfalle dar und sollte geändert werden.660
Virtuelle Erben sollten nur unter der Voraussetzung eine Erbenstellung erhalten, dass sie über eine rechtskräftige Gutheissung der Herabsetzungsklage verfügen und den Nachweis erbringen, dass sie ihren Pflichtteil noch nicht (vollständig) erhalten haben. Dadurch liessen sich unnötige Verfahren vermeiden.661
6.22 Verlängerung und Beginn der Frist für die Ausschlagung
Die dreimonatige Frist zur Ausschlagung (Art. 567 Abs. 1 ZGB) sollte verlängert werden.662 Darüber hinaus sollte beispielsweise durch eine Änderung von Artikel 568 ZGB klargestellt werden, dass die Frist erst nach Abschluss eines amtlichen Inventars beginnt, denn gegenwärtig ist für die Erbinnen und Erben aufgrund der verschiedenen Arten kantonaler Inventare einiges unklar.663
6.23 Erbanteil der ausschlagenden Erben
Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen, so wird der Anteil der erbenden Person, die die Erbschaft ausschlägt, nach geltendem Recht ihren eigenen Erben vererbt, wie wenn sie den Erbfall nicht erlebt hätte (Art. 572 Abs. 1 ZGB). Diese Regelung stösst in der Praxis auf Unverständnis, denn es wäre logischer, dass dieser Anteil an die nicht ausschlagenden Erben fällt. Durch eine Änderung könnte vermieden werden, dass die nachberufenen Erben in einem aufwendigen Ermittlungsverfahren ausfindig gemacht werden müssen und dass es zu Kaskaden von Ausschlagungserklärungen kommt. Die geltende Regelung führt auch dazu, dass Nachkommen nicht durch die Ausschlagung der Erbschaft den überlebenden Elternteil zum Alleinerben machen können. Der Artikel müsste so angepasst werden, dass der Anteil der ausschlagenden Nachkommen an den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner gelangt, sofern diese die Erbschaft nicht ebenfalls ausschlagen.664
Auch bei Vorliegens einer Verfügung von Todes ist der Umgang mit dem Anteil der ausschlagenden Erben problematisch. Anstatt dass der Anteil an die von der verstorbenen Person eingesetzten Erben gelangt – was in den Fällen, in denen sie ihre gesetzlichen Erben
659 TG (S. 3).
660 successio (S. 13); Uni BS (S. 27).
661 SNV (S. 10).
662 GE (Anhang, S. 1).
663 AK BS (S. 17).
664 ZH (S. 6–7).