Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

6.15 Angabe des Datums in Verfügungen von Todes wegen

Es sollte geprüft werden, ob Artikel 520a ZGB, nach welchem das Datum für die Gültigkeit einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung bedingt notwendig ist, nicht auch auf Erbverträge und öffentliche letztwillige Verfügungen Anwendung finden sollte.653

6.16 Neueröffnung eines früheren Testaments nach Ungültigerklärung des späteren Testaments

Sobald ein Testament vom Gericht für ungültig erklärt wird, sollte das frühere Testament neu eröffnet und die zehnjährige Verwirkungsfrist neu ausgelöst werden. So könnte vermieden werden, dass die in Artikel 521 ZGB verankerte absolute Frist von zehn Jahren für die Verwirkung der Ungültigkeitsklage zur Anfechtung des älteren Testaments bereits abgelaufen ist. Dasselbe gilt für die Verjährungsfrist für die Erbschaftsklage nach Artikel 600 ZGB.654

6.17 Definition der Voraussetzungen für die einredeweise Geltendmachung der Ungültigkeit und der Herabsetzung

Es wäre empfehlenswert, die Voraussetzungen für die einredeweise Geltendmachung der Ungültigkeit und der Herabsetzung nach den Artikeln 521 Absatz 3 und 533 Absatz 3 ZGB gesetzlich zu definieren. Dies insbesondere bei Vorliegen einer Willensvollstreckung oder Erbschaftsverwaltung.655

6.18 Herabsetzbarkeit der Nacherbeneinsetzung

Artikel 531 ZGB, nach welchem eine Nacherbeneinsetzung gegenüber pflichtteilsberechtigten Erben im Umfang ihres Pflichtteils ungültig ist, sollte geändert werden, da es sich eigentlich um einen Fall der Herabsetzbarkeit durch Gestaltungsklage handelt und nicht um einen Fall der Ungültigkeit.656

6.19 Einlieferung und Eröffnung der Erbverträge und der Eheverträge mit Auswirkungen auf den Nachlass

Im Gegensatz zu den letztwilligen Verfügungen werden Erbverträge nicht amtlich eröffnet (Art. 556 ZGB). Wenn eine Erbeinsetzung in einem Erbvertrag vereinbart wurde, so kann diese jedoch nur dann Eingang in eine Erbbescheinigung finden, wenn der Erbvertrag eröffnet worden ist. Die Erbverträge sowie Eheverträge, deren Bestimmungen für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend sind, sollten somit ebenfalls eröffnet werden, sofern die Eröffnung im Vertrag selbst nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.657 Ebenfalls zu prüfen wäre die Eröffnung der Verträge nach Artikel 636 ZGB.658

653 Uni BS (S. 31).

654 AK BS (S. 13; 18).

655 WengerPlattner (S. 13).

656 Unil (S. 11).

657 ZH (S. 6); AK BS (S. 16); SNV (S. 10); Pfäffli (S. 1–3; 5).

658 SNV (S. 10).