Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

6.10 Verzicht auf Zeugen für die öffentliche Verfügung und den Erbvertrag

Die Anforderung der Mitwirkung von zwei Zeugen bei der Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 499 ZGB) und eines Erbvertrags (Art. 512 ZGB) verursacht einen bürokratischen Aufwand, der in der heutigen Zeit nicht mehr sinnvoll ist. Es sollte darauf verzichtet werden.647

6.11 Erleichterung der Formvorschriften für das eigenhändige Testament und den Vorsorgeauftrag

Die strengen Formvorschriften für die eigenhändige Verfügung (Art. 505 ZGB) sollten revidiert werden, damit Menschen mit Behinderungen eine letztwillige Verfügung oder einen Vorsorgeauftrag (Art. 361 ZGB) maschinengeschrieben gültig errichten können, ohne eine Notarin oder einen Notar aufsuchen zu müssen.648

6.12 Öffentliches Testament als qualifizierte Testamentform

Es sollte eine Diskussion über den Nutzen und die Gleichwertigkeit der verschiedenen Formen von Verfügungen von Todes wegen geführt werden. Es wäre denkbar, Abweichungen von den Pflichtteilsschranken oder gesetzlichen Erbanteilen zu ermöglichen, aber davon abhängig zu machen, dass die entsprechende Verfügung in Form der öffentlichen Verfügung erfolgt. Das würde bedingen, die Formvorschriften der öffentlichen Form bundesrechtlich festzuschreiben und damit z. B. zu ermöglichen, dass nur fachlich qualifizierte Zeugen beigezogen werden können.649 Selbst das Verfahren für die öffentliche Beurkundung sollte im Bundesrecht geregelt werden.650

6.13 Präzisierung der Stellung, der Rechte und der Pflichten der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers

Die Revision von Artikel 517 ZGB sollte genutzt werden, um die Stellung sowie die Rechte und Pflichten der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers näher zu regeln (d. h. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ins Gesetz zu übernehmen) sowie über deren bzw. dessen Teilungskompetenz nachzudenken.651

6.14 Beschränkung des Honorars der Willensvollstreckerinnen und -vollstrecker

Artikel 517 Absatz 4 VE-ZGB, nach dem Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit haben, sollte geändert werden. Erfolgshonorare oder Vergütungen in Abhängigkeit des Nachlasswertes (Bruchteil) sollten verboten werden. Sie sollten auf eine marktübliche Vergütung der geleisteten Arbeit beschränkt werden, die sich nach der Komplexität der Tätigkeit richtet.652

647 AG (S. 2); AR (S. 3); FDP (S. 3); Pfäffli (S. 6).

648 Ryser (S. 1).

649 successio (S. 12).

650 Uni ZH (S. 4).

651 WengerPlattner (S. 13).

652 successio (S. 9); SBLV (S. 3); SBV (S. 2; 4).