Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 38 (bisher Art. 29) Ergänzung der Unterlagen
Abs. 2
Der bestehende Artikel 39 besagt, dass mit der Prüfung der Anmeldeunterlagen kontrolliert werden soll, ob die Unterlagen vollständig sind und zur Beurteilung der mit dem Stoff verbundenen Gefahren und Risiken ausreichen. Folglich muss der Begriff "Risiken" auch in Artikel 38 Absatz 2 verwendet werden.
Art. 39 (bisher Art. 30) Annahme der Anmeldung oder Mitteilung
Abs. 2
Wurde eine gezielte Risikobewertung parallel zur Beurteilung der Anmeldeunterlagen durchgeführt und müssen Massnahmen zur Risikoverminderung angeordnet werden, werden diese in der Verfügung zur Annahme der Anmeldung aufgeführt.
5. Abschnitt: Berechtigung zum Inverkehrbringen
Art. 40 (bisher 31) Inverkehrbringen von anmeldepflichtigen Stoffen
Streichung des bisherigen Abs. 2 siehe Beilage 1.
Art. 41 (bisher Art. 32) Inverkehrbringen von mitteilungspflichtigen Stoffen
Inhalt unverändert
3. Kapitel: Anforderungen an Prüfungen
Art. 42 (bisher Art. 33) Grundsatz
Abs. 1
Hier wird präzisiert, dass es sich um die für die Gefahren- und Risikobeurteilung von Stoffen und Zubereitungen erforderlichen Prüfungen handelt.
Art. 43 (bisher Art. 34) Anforderungen
Abs. 1
Die Prüfmethoden zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen haben einen äussert technischen Charakter. Da sie zudem mit hoher Frequenz an den technischen Fortschritt angepasst werden, sind sie neu in Anhang 2 Ziff. 2 bei den technischen Vorschriften aufgeführt, die vom BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO aktualisiert werden können (vgl. Erläuterungen zu Art. 85 und Anhang 2).
3. Titel: Pflichten der Herstellerin nach dem Inverkehrbringen
1. Kapitel: Berücksichtigung neuer Erkenntnisse für die Beurteilung, Einstufung und Kenn-
zeichnung
Art. 44 (bisher Art. 57) Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
Der Text wird besser abgestimmt auf Art. 30 der EU-CLP-Verordnung, welcher auch die Kennzeichnung adressiert. Die Neubeurteilung nach Art. 44 hat durch die Herstellerin weiterhin unmittelbar bei Vorliegen neuer Erkenntnisse zu erfolgen, und damit verknüpft auch eine allfällige neue Klassierung und eine entsprechende neue Kennzeichnung von ab diesem Zeitpunkt neu hergestellten (importierten) Produkten.
Was mit bereits vor dem Vorliegen neuer Erkenntnisse gekennzeichneten Produkten geschieht (Abverkaufsproblematik), wird hingegen in Art. 44 ChemV wie auch in Art. 30 der EU-CLP-Verordnung nicht geregelt. Dies ist in allgemeiner Weise auch nicht möglich, da nebst der eigentlichen neuen Gefahrenklassierung und Kennzeichnung auch weitere (risikobasierte) Aspekte im konkreten Einzelfall bzgl. des Abverkaufsentscheids wichtig sein können. Beispielsweise kann es nebst der Art und
Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d