Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten
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Schwere der Gefahr auch wichtig sein zu prüfen, ob die in Verkehr gebrachte Form des Produktes, resp. die vorgesehene Verwendung des Produktes im Hinblick auf die neue Gefahr kritisch sind oder ob durch die Neuklassierung und Kennzeichnung Konsequenzen beim Umgang resultieren (Abgabeverbot an Private, Ausschluss von der Selbstbedienung). Insgesamt hat deshalb hier die Herstellerin im Rahmen der Selbstkontrolle nicht nur über die neue Klassierung und Kennzeichnung sondern auch bzgl. der daraus im Einzelfall resultierenden Konsequenzen beim Abverkauf eigenverantwortlich zu entscheiden.
Art. 45 (bisher Art. 58) Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen
Inhalt unverändert
2. Kapitel: Folgeinformationen und zusätzliche Prüfberichte bei neuen Stoffen
Art. 46 (bisher Art. 59) Folgeinformationen
Abs. 1
Im neuen Abs. 1 wird definiert, wie die Folgeinformation eingerecht werden muss.
Art. 47 (bisher Art. 60) Mengenabhängige Informationsanforderungen
Inhalt unverändert
3. Kapitel: Meldepflicht
Art. 48 (bisher Art. 61) Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen
Inhalt unverändert
Art.49 (bisher Art. 64) Inhalt der Meldung
Im Buchstaben b wurde der Verweis auf Richtlinie 1999/45/EG gestrichen, so dass nur noch der Verweis auf die EU-CLP-Verodnung bleibt.
Anmerkung: Eine Änderung von Art. 49 (bisher 64) wurde im Rahmen der letzten Revision der ChemV im Zusammenhang mit den Arbeiten zu Art. 45 Abs. 4 der EU-CLP-Verordnung in Aussicht gestellt.
Die Entwicklungen auf europäischer Ebene zur Umsetzung von Art. 45 Abs. 4 der EU-CLP-Verordnung [Harmonisierte Anforderungen an die Meldung von Zubereitungen für Tox-Informationszentren] werden weiterhin eng begleitet. Derzeit liegt aber noch kein Kommissionsentwurf für einen zusätzlichen Anhang zur EU-CLP-Verordnung vor.
Gemäss laufender Diskussionen wird von den Neuerungen insbesondere der Umfang der Meldung betroffen sein (Anforderungen zur Bekanntgabe von Inhaltsstoffen, welche über die SDB-Anforderungen hinausgehen, Benennung standardisierter Verwendungszwecke, Vergabe von Codes zur eindeutigen Referenzierung einer formulierten Version eines Produktes).
Art. 50 (bisher Art. 65) Erweiterte Meldung
Der Verweis auf die Richtlinie 1999/45/EG wurde gestrichen, da sie am 1. Juni 2015 aufgehoben wird. Die Verwendung eines Namens, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, benötigt keine Referenzliste, wohingegen ein Ersatznamen nicht auf wissenschaftlichen Kriterien basiert, die einen Rückschluss auf den Namen des Stoffe ermöglichen, daher muss eine alternativen chemischen Bezeichnung vorab nach dem Verfahren gemäss Art. 15 durch die Behörden zugelassen werden. benannt werden.
Art. 51 (bisher Art. 66) Form der Meldung und der erweiterten Meldung
Anpassung an die technische Entwicklung: Die Mitteilung darf ausschliesslich über das elektronische Tool erfolgen, das von der ASChem zur Verfügung gestellt wird.
(http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/13604/13950/14240/index.html?lang=de)
Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d